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P.St. 1584•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-10-18, P.St. 1584
P.St. 1584Verfassungsgericht18.10.2000
Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint.
Entscheidungsdatum: 2000-10-18
Aktenzeichen: P.St. 1584
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:1018.P.ST.1584.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint.
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstatte.
1 A
Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Einstellung von Leistungen der Arbeitsförderung durch das Arbeitsamt Frankfurt am Main-Höchst. Ihrem Vorbringen in der am 16. Oktober 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Antragsschrift vom 20. September 2000 ist zu entnehmen, dass sie als Grundlage der Einstellung § 121 Sozialgesetzbuch III ansieht, in dem die Zumutbarkeit von Beschäftigungen für den Arbeitslosen geregelt ist. Die Antragstellerin hält sowohl die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch das Arbeitsamt als auch die Vorschrift selbst für mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf ihre Antragsschrift vom 20. September 2000 Bezug genommen.
2 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil die Antragstellerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Die Antragstellerin hat den ihr nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs sind nicht gegeben. Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1300 -, StAnz. 1998, S. 1552). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in diesem Sinne kommt der Grundrechtsklage der Antragstellerin nicht zu. Ihr droht ohne Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 44 Abs. 2 StGHG. Denn zur zeitnahen Abwendung einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die beanstandete Einstellung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III steht ihr fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zu Gebote.
3 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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