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P.St. 1570 e.A.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-10-18, P.St. 1570 e.A.
P.St. 1570 e.A.Verfassungsgericht18.10.2000
Eine einstweilige Anordnung durch den Staatsgerichts als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht.
Entscheidungsdatum: 2000-10-18
Aktenzeichen: P.St. 1570 e.A.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:1018.P.ST.1570E.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine einstweilige Anordnung durch den Staatsgerichts als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht.
1 A
Die Antragstellerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung eines gegen sie ergangenen Räumungsurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000 - 2/11 S 12/00 - vorläufig einzustellen.
2 Seit dem 16. April 1996 bewohnte die Antragstellerin ein Zimmer in einem Frankfurter Hotel, dessen Kosten das Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main übernommen hatte. Nach den Angaben der Antragstellerin wurde diese Kostenübernahme zeitweise ausgesetzt, um aufzuklären, ob sie aus einer Erbschaft über eigene einzusetzende Mittel verfüge. Im Jahre 1999 war die Antragstellerin im Ausgangsverfahren von dem Pächter des Hotels als Vermieter auf Räumung und Herausgabe des Zimmers verklagt worden. Die Klage beim Amtsgericht Frankfurt am Main - 33 C 2096/99-39 - blieb erfolglos. Während des durch den Vermieter angestrengten Berufungsverfahrens kündigte dieser der Antragstellerin fristlos durch Schreiben vom 17. Mai 2000 wegen seit dem 14. März 2000 unterbliebener Mietzahlungen. Auf die Berufung hin verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main durch den Einzelrichter unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Antragstellerin am 4. Juli 2000 zur Räumung und Herausgabe des Zimmers und gewährte eine Räumungsfrist bis 15. Juli 2000 - 2/11 S 12/00 -. Der Antragstellerin wurde ab dem 25. April Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin gewährt.
3 Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000 soll nach Angaben der Antragstellerin ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden sein und der Antragstellerin selbst am 11. Juli 2000 vorgelegen haben. Es begründet die Verpflichtung der Antragstellerin zur Räumung mit der nach Einlegung der Berufung erfolgten fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses vom 17. Mai 2000. Die Antragstellerin, die die fehlende Zahlung nicht bestritten habe, sei mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand geraten. Sie habe die ausstehenden Mieten auch nicht innerhalb der Schonfrist nachentrichtet. Am 12. September 2000 hat die Antragstellerin eine Eingabe beim Staatsgerichtshof eingereicht und darin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, da am folgenden Tage wegen der Ankündigung des Gerichtsvollziehers mit der Räumungsvollziehung zu rechnen sei.
4 Die Antragstellerin bezieht sich auf einen gleichgerichteten vorherigen Antrag vom 20. Juli 2000, der beim Staatsgerichtshof allerdings nicht eingegangen ist. Das Original dieses Schreibens ist dem nunmehrigen Antrag beigefügt. Aus ihm ergibt sich, dass die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, weil sie im Berufungsverfahren eine gesetzwidrige Verfahrensweise der zuständigen Zivilkammer habe feststellen müssen. Die Antragstellerin begründet dies u.a. damit, das Urteil habe bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung ihrer Sache, die am 25. April 2000, stattfand, festgestanden. Verhandelt worden sei dann lediglich noch zum Schein. Auch sei sie vom Gericht pflichtwidrig nicht über die Frist aufgeklärt worden, die ihr zur Zahlung der rückständigen Miete zur Verfügung gestanden habe. Im Schreiben vom 12. September 2000 führte die Antragstellerin aus, einen anderweitigen Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz wolle sie nicht stellen. Denn sie verlange keinen Gnadenakt, sondern ihr Recht durch ein gesetzeskonformes Urteil.
5 Am 15. September 2000 hat die Antragstellerin gegenüber der wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Staatsgerichtshofs fernmündlich erklärt, sie verfüge wegen der vollzogenen Räumung nicht mehr über eine Wohnung und habe keine Postanschrift. Von der Fürsorgestelle sei sie in einer Unterkunft untergebracht worden, die lediglich eine Übernachtungsmöglichkeit gewähre.
6 B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
7 Mit ihrem weiter aufrechterhaltenen Rechtsschutzgesuch verfolgt die Antragstellerin die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des angegriffenen Räumungsurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000. Der Eilantrag hat sich aber durch den Vollzug der Räumung erledigt. Daher ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine stattgebende Entscheidung nicht mehr erkennbar, nachdem die Antragstellerin nach dem Auszug aus dem Hotelzimmer jedenfalls ihren dortigen Verbleib nicht mehr - einstweilen - sichern lassen kann.
8 Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antrag auch erfolglos bleiben müsste, weil er offensichtlich unbegründet ist. Allerdings liegt dies schon deshalb nahe, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, den ihr eröffneten Rechtsschutz der Zivilgerichte - gegebenenfalls nach Beantragung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - in Anspruch zu nehmen. Zu Gebote stand nicht nur die Möglichkeit, im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO - eine einstweilige Anordnung zur Regelung der vorübergehenden Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel zu begehren (§ 765a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gleichzeitig konnte die Antragstellerin nach § 721 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 4, § 732 Abs. 2 ZPO eine solche einstweilige Anordnung verfolgen. Im Falle des § 721 Abs. 3 ZPO hätte die Antragstellerin bei einer unverschuldeten - etwa krankheitsbedingten - Versäumung der Antragsfrist des § 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen können (§ 721 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Bei einem Vollstreckungsschutzbegehren nach § 765a ZPO wiederum kann der Antrag nach Ablauf der Frist des § 765a Abs. 3, 1. Halbsatz ZPO eingereicht werden, wenn Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war (§ 765a Abs. 3, 2. Halbsatz ZPO).
9 Vor diesem Hintergrund fehlt es für das vom Staatsgerichtshof begehrte Eingreifen an den in § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - genannten Anordnungsgründen. Denn eine einstweilige Anordnung durch den Staatsgerichts als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 14. September 2000 - P.St. 1569 e.A. -).
10 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
11 III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
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