Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-09-14, P.St. 1569 e.A.

P.St. 1569 e.A.Verfassungsgericht14.09.2000

Regest

Eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zur Verfügung steht.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1569 e.A. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-09-14

Aktenzeichen: P.St. 1569 e.A.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0914.P.ST.1569E.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zur Verfügung steht.

Gründe

1 A

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine Verlegung in einen Einzelhaftraum. Der Antragsteller verbüßt seit dem 4. Mai 2000 eine Freiheitsstrafe. Nach seinem Vorbringen befindet er sich mit einem an Hepatitis erkrankten und drei stark rauchenden Strafgefangenen in einer 20 m2 großen Fünf-Mann-Haftzelle. Er sei insulinpflichtiger Diabetiker und wegen der unhygienischen Zuständige in der Zelle in höchstem Maße gesundheitsgefährdet. Seine Anträge auf Verlegung in eine Einzelzelle seien von der Anstaltsleitung nicht förmlich beschieden worden. Am 1. August 2000 habe ein Stationsbeamter ihm gegenüber den Antrag mündlich abgelehnt. Zur Begründung habe der Beamte ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt sei überbelegt und die Diabeteserkrankung kein Grund für eine sofortige Verlegung; er werde lediglich auf eine Warteliste aufgenommen. Am 4. September 2000 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht.

2 B

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Für das vom Antragsteller begehrte Eingreifen des Staatsgerichtshofs ist keiner der genannten Anordnungsgründe gegeben. Denn eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1459 e.A. -). Dies ist hier der Fall. Sein Begehren, in einen Einzelhaftraum verlegt zu werden, kann der Antragsteller - nach erfolglos gebliebenem Antrag bei der Anstaltsleitung - mit den Rechtsbehelfen des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG verfolgen. Nach § 114 StVollzG ist fachgerichtlicher Eilrechtsschutz durch die Strafvollstreckungskammer gewährleistet.

3 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

4 III.

Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.

Permalink

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