Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-09-14, P.St. 1483

P.St. 1483Verfassungsgericht14.09.2000

Regest

Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Anwendung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die Auslegung einer Norm des einfachen Gesetzes durch die Fachgerichte zu überprüfen. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. Willkür liegt dagegen nicht vor, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1483 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-09-14

Aktenzeichen: P.St. 1483

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0914.P.ST.1483.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 415 ZPO, § 418 ZPO

Leitsatz

Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Anwendung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die Auslegung einer Norm des einfachen Gesetzes durch die Fachgerichte zu überprüfen. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. Willkür liegt dagegen nicht vor, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.

Gründe

1 A

I.

Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für eine bis März 1993 angemietete 4-Zimmer-Wohnung in Frankfurt am Main. Durch Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 - 2/11 S 163/99 - wurden sie zur Zahlung von 10.154,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1995 verpflichtet. Die von den Antragstellern eingelegte Berufung richtete sich gegen eine Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 17. März 1999 - 33 C 3152/95 -28 -, nach der die Antragsteller 11.000,- DM nebst Zinsen an Nutzungsentschädigung bezahlen sollten. Im amtsgerichtlichen Verfahren hatten die Antragsteller die Feststellung begehrt, dass den beklagten Vermietern der Wohnung für den Zeitraum Juli 1993 bis zum Auszug der Antragsteller im Januar 1995 weitere Mietzinsen oder Nutzungsentschädigungen als die von den Antragstellern in Höhe von 3.854,60 DM geleisteten nicht zustünden. Diesem Ausgangsverfahren vorausgehend hatten die Parteien bereits mehrfach gegeneinander prozessiert, wobei es um die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen der Vermieter und das von den Antragstellern geltend gemachte Recht zur Minderung der Miete wegen diverser Mängel der Wohnung ging. Minderungen der Miete nahmen die Antragsteller seit November 1991 vor. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 11. März 1993 war in einem der zwischen den Beteiligten geführten Prozesse beim Landgericht Frankfurt am Main durch rechtskräftiges Berufungsurteil vom 22. März 1994 - 2/11 S 368/93 - als wirksam angesehen worden. Den Antragstellern war eine Räumungsfrist zunächst bis November 1994 zugestanden und bis zum Januar 1995 verlängert worden. Im Ausgangsverfahren begehrten die Vermieter im Wege der Widerklage die Zahlung von 11.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit 1. März 1995 und obsiegten. Die Vermieter hatten geltend gemacht, die Minderungen der von den Antragstellern geschuldeten Nutzungsentschädigungen im Zeitraum Juli 1993 bis Januar 1995 seien überhöht gewesen. Eine Minderung in Höhe von 20 % auf die ortsübliche Vergleichsmiete gestanden sie den Antragstellern zu. In dieser Höhe war in einem weiteren Vorprozess, in dem die Antragsteller auf Zahlung ausstehender Mieten verklagt waren, durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1996 - 2/11 S 343/95 - eine Minderung zuletzt für Monat Juni 1993 für gerechtfertigt erklärt worden. Das Landgericht änderte auf die Berufung der Antragsteller im Ausgangsverfahren hin die Verurteilung aus der Widerklage geringfügig ab und begründete dies mit einem dem Amtsgericht unterlaufenen Rechenfehler. Die Antragsteller wurden zur Zahlung von 10.154,33 DM verurteilt, da den Vermietern eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zustehe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Erklärung nach § 557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - nicht erforderlich. Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung ergebe sich im übrigen bereits aus dem Urteil der Kammer im Verfahren 2/11 S 343/95. Ein Minderungssatz über die zugestandenen 20 % hinaus sei nicht anzuerkennen. Dies ergebe sich auch bereits aus dem vorgenannten Urteil sowie dem Urteil der Kammer vom 22. März 1994 - 2/11 S 368/93 -. Dieses hatte die fristlose Kündigung der Vermieter vom 11. März 1993 bestätigt, da die Antragsteller die Miete in überhöhtem Maße gemindert hätten und mit der geschuldeten Miete über zwei aufeinanderfolgende Monate in Rückstand geraten seien. Das mit der Grundrechtsklage angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15. Dezember 1999 zugestellt.

2 Am Montag, den 17. Januar 2000, sind beim Staatsgerichtshof bis 22.34 Uhr die 13 Seiten der Antragsschrift vom 14. Januar 2000 ohne Anlagen per Telefax eingegangen. Das Original der Antragsschrift mit umfänglichen Anlagen ist dem Geschäftsleiter des Staatsgerichtshofs von der Posteingangsstelle am 18. Januar 2000 vorgelegt und von ihm mit einem Eingangsstempel dieses Tages versehen worden, da es keinen Eingangsvermerk aufwies. Die Antragsteller haben nach ihrem Vortrag das Schriftstück mit Anlagen bereits am 17. Januar 2000 abends vor 24.00 Uhr in den Fristbriefkasten des Staatsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingeworfen. Einen Zugang durch Einlegen in den Fristbriefkasten hat kein Bediensteter der gemeinsamen Poststelle des Staatsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf dem Original vermerkt. Nach Intervention der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2000, sie hätten das Original der Antragsschrift am 17. Januar 2000 gegen 23.40 Uhr persönlich in den Fristbriefkasten des Gerichts eingeworfen, ist die Stellungnahme der Bediensteten der Poststelle eingeholt worden. Es ist nicht aufzuklären gewesen, welcher Bedienstete der Poststelle den Fristbriefkasten am 18. Januar 2000 entleert hatte und weshalb ggfs. die vorgesehene Kennzeichnung unterblieben war. In der Begründung der Grundrechtsklage setzen sich die Antragsteller insbesondere mit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 17. März 1999 auseinander, durch das sie zur Zahlung von 11.000,- DM nebst Zinsen verurteilt worden waren. Hinsichtlich des Berufungsurteils des Landgerichts vom 23. November 1999 rügen die Antragsteller, dieses Gericht habe gegen das Willkürverbot des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verstoßen. Es unterstelle, der Mieter setze grundsätzlich überhöhte Minderungsbeträge ein. Außerdem sei die Vorsitzende Richterin der Berufungskammer erkennbar gegen die Antragstellerin voreingenommen gewesen, denn sie habe diese in der mündlichen Verhandlung mit den Worten "Dies ist doch jetzt der letzte Prozess, den Sie führen" empfangen. Es sei in der Verhandlung dann lediglich zur Sprache gekommen, dass die Kammer Probleme bei der Berechnung der zu zahlenden Nutzungsentschädigungen im amtsrichterlichen Urteil sehe und dass eine Mietminderungsquote allenfalls in Höhe von 20 % in Betracht komme. Damit sei die mündliche Verhandlung bereits beendet gewesen. Grundrechtsverletzend sei auch, dass das Landgericht wie die Vorinstanz die Forderung der beklagten Vermieter "ungeprüft" übernommen habe und auch die schon vom Amtsgericht zugrunde gelegte Minderung in Höhe von nur 20 % angesetzt habe. Die Antragsteller akzeptieren auch die Aussage im angefochtenen Urteil nicht, für den Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 557 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BGB) sei eine Erklärung, dass die ortsübliche Miete herangezogen werden solle, nicht erforderlich. Sie bemängeln, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Landgericht hierzu anführe, stamme vom Juli 1999 und habe daher von ihnen bei davor liegenden Zahlungen nicht berücksichtigt werden können. Sie hätten darauf vertrauen können, dass eine solche Nutzungsentschädigung vor Fälligkeit vom Vermieter dem Mieter gegenüber hätte geltend gemacht werden müssen. So sei es nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Ihre Vermieter hätten die - niedriger berechneten - Zahlungen jedoch in dem von der Klage erfassten Zeitraum vorbehaltlos angenommen und keine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Dass das Landgericht gleichwohl diese neue Rechtsprechung heranziehe, belege eine gezielte Ungleichbehandlung der Parteien des Rechtsstreits. Das Berufungsurteil beruhe auf der Verletzung des gebotenen rechtlichen Gehörs. Wäre dies gewährt worden, erscheine eine den Klägern günstigere Entscheidung möglich. Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

3 festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 - 2/11 S 163/99 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie das Grundrecht auf Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurück zu verweisen.

4 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft haben nicht Stellung genommen.

5 III.

Die im Ausgangsverfahren beklagten Vermieter, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, verteidigen das angefochtene Urteil. Sie halten die Grundrechtsklage nach dem ihnen mitgeteilten Eingangsdatum des 18. Januar 2000 für verspätet, da die Antragsschrift erst an diesem Tage mit den für das Klagevorbringen wesentlichen Anlagen beim Staatsgerichtshof vorgelegen habe.

6 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

7 Es kann dabei dahin stehen, ob dies schon aus einer verspäteten Einreichung des Originals der Antragsschrift mit den nur ihr beigefügten Anlagen folgt. Zweifel am rechtzeitigen Zugang dieser Eingabe am 17. Januar 2000, dem Tag des Fristablaufs für eine Grundrechtsklage, ergeben sich, weil der vom Geschäftsleiter des Staatsgerichtshofs angebrachte Eingangsstempel den Zugang als verspätet dokumentiert. Denn der auf den 18. Januar 2000 lautende Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde i.S. von § 415 Zivilprozessordnung - ZPO -; er beweist nach § 418 Abs. 1 ZPO, dass das Schriftstück an dem darin bezeichneten Tag bei Gericht eingegangen ist. Allerdings kann der durch den Eingangsstempel begründete Beweis nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Bloße Glaubhaftmachung genügt nicht, die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs muss zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, VersR 1984, 442 <443>). Für die Beweiserhebung gilt der sog. Freibeweis (vgl. BGH, NJW 1987, 2875 <2876> m.w.Nachw.; BGH, NJW - RR 1992, 1338).

8 Die gerichtlichen Nachforschungen konnten den Eingang am 17. Januar 2000 vor 24.00 Uhr durch das Einlegen in den Fristbriefkasten, wie ihn die Antragsteller angeben, nicht bestätigen. Sie widerlegen ihn jedoch auch nicht. Weiteren Beweis muss der Staatsgerichtshof dennoch nicht erheben, da die Grundrechtsklage jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil die Antragsteller den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt haben. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1316 -). Die Antragsteller haben die Möglichkeit einer Verletzung des in Art. 1 HV verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, hier der §§ 537 und 557 BGB, nicht plausibel dargelegt. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1316 -). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die Auslegung einer Norm des einfachen Gesetzes durch die Fachgerichte zu überprüfen. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 87, 273 <278f.>). Willkür liegt dagegen nicht vor, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots haben die Antragsteller bei Beurteilung anhand dieser Voraussetzungen dargetan. Sie bringen nicht vor, das Gericht habe offensichtlich einschlägige Normen nicht berücksichtigt. Dies ist auch ansonsten nicht erkennbar. Das Landgericht hat sowohl die Minderung wegen Mängeln der genutzten Wohnung angesprochen und auch in Höhe von 20 % des geschuldeten Entschädigungsbetrags angesetzt als auch sich mit der Frage befasst, ob den Vermietern eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, wie sie von diesen mit der Widerklage verlangt wurde, zukam. Der Vortrag der Antragsteller lässt auch nichts dafür erkennen, dass die Normeninhalte der §§ 537 und 557 BGB in krasser Weise von der Kammer missdeutet worden wären. Vielmehr steht die Rechtsprechung der Kammer zu der geschuldeten Nutzungsentschädigung im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Umstand, dass sich diese Rechtsprechung im Jahre 1999 geändert hatte, spielt keine Rolle für die Beurteilung des Vorliegens von Willkür. Das Landgericht hat in seinem Urteil die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannte Auslegung des § 557 Abs. 1 BGB in seine Überlegungen einbezogen. Auch was die Auseinandersetzung mit der Höhe der berechtigten Minderung der Nutzungsentschädigung angeht, ist Willkür nicht ersichtlich. Die Kammer des Landgerichts hat die schon von den Vermietern zugestandene Minderung um 20 % beachtet und in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Antragstellern zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer fachgerichtlichen Würdigung die von den Antragstellern erstrebte höhere Minderung nicht angemessen sei. Inwiefern das Landgericht bei dieser Auslegung der einschlägigen Vorschrift Pflichten, die sich aus der Verfassung ergeben, verletzt haben könnte, haben die Antragsteller nicht ausgeführt. Soweit sie die Willkür darin sehen, dass die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht nachvollziehbar aufgeführt sei, wird dies schon durch ihren eigenen Vortrag widerlegt. Das angegriffene Urteil vom 23. November 1999 setzt sich im Gegenteil im einzelnen mit der der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnung auseinander. Dass die vorherige Berechnung des Amtsgerichts vom Landgericht nicht in Gänze bestätigt würde, hatte die Kammer - wie die Antragsteller selbst ausführen - in zureichender Form in der mündlichen Verhandlung durch Hinweis erwähnt. Soweit die Antragsteller den Vorwurf der Willkür auf eine Bemerkung der Vorsitzenden der Kammer bei der Feststellung der erschienenen Partei im Termin stützen wollen, haben sie nichts dafür vorgetragen, dass sich diese Bemerkung in einer sachwidrigen Behandlung des Vorbringens im Urteil niedergeschlagen hat. Auch die Rüge, das Landgericht habe den gesamten Vortrag der Kläger in wesentlichen Punkten nicht zur Kenntnis genommen, ist durch die vorgelegte Urteilsabschrift und das Vorbringen der Antragsteller selbst widerlegt. Welches Vorbringen der im Ausgangsverfahren klagenden Antragsteller gerade das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen hat, erschließt sich aus dem Vorbringen nicht. Nur dessen Entscheidung kann aber den Gegenstand der Prüfung des Staatsgerichtshofs darstellen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG). Dass die Zivilkammer die Frage der zwischen den Parteien umstrittenen Berechtigung der Vermieter, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht lediglich in Höhe der zuletzt vereinbarten Miete zu verlangen, behandelt hat und dabei den Rechtsstandpunkt der Antragsteller erkannt hat, stellen diese selbst nicht in Frage. Dies ergibt sich im übrigen bereits aus der Darstellung des wesentlichen Vorbringens der Antragsteller im Tatbestand des angegriffenen Urteils auf Seite 3. Dass letztlich die Antragsteller sich mit ihrer Rechtsauffassung nicht durchsetzen konnten, bedeutet nicht, dass ihr Vortrag übergangen und von der Kammer in ihren Erwägungen nicht gewürdigt worden wäre. Nichts anderes ist zur behaupteten Verletzung des gebotenen rechtlichen Gehörs zur Frage der Höhe der Minderungen anzuführen. Dass die Kammer die gegensätzlichen Positionen der Parteien in der Frage der Minderungsquoten gesehen und rechtlich gewertet hat, ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Antragsteller. Sie haben vorgebracht, in der mündlichen Verhandlung sei darauf hingewiesen worden, die Kammer ziehe eine höhere als die zugestandene 20-prozentige Minderung nicht als gerechtfertigt in Betracht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die darüber hinausgehende Vorstellung der Antragsteller dem Landgericht bewusst war. Letztlich erschöpft sich die Rüge der Antragsteller auch insoweit darin, die rechtliche Würdigung des Landgerichts anzugreifen. Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ist nicht einmal im Ansatz dargetan.

9 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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