Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-09-13, P.St. 1531

P.St. 1531Verfassungsgericht13.09.2000

Regest

1. Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen, als sie mit parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen. 2. Inhaltsgleich ist ein Landesgrundrecht mit einem Grundrecht des Grundgesetzes dan, wenn es in dem konkret zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt. Bei der Prüfung, zu welchem Ergebnis das Grundgesetz führt, ist der Staatsgerichtshof gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will er bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht abweichen, muss er gemäß Art. 100 Abs. 3, 1. Alt. GG dessen Entscheidung einholen. 3. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer Verfassung sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Staatsgerichtshof angegriffen, so ist zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuerst das Bundesverfassungsgericht als der insofern maßgebliche Interpret berufen.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1531 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-09-13

Aktenzeichen: P.St. 1531

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0913.P.ST.1531.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 S 2 StGHG, § 33 Abs 1 BVerfGG, § 31 BVerfGG

Leitsatz

  1. Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen, als sie mit parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen.

  2. Inhaltsgleich ist ein Landesgrundrecht mit einem Grundrecht des Grundgesetzes dan, wenn es in dem konkret zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt. Bei der Prüfung, zu welchem Ergebnis das Grundgesetz führt, ist der Staatsgerichtshof gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will er bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht abweichen, muss er gemäß Art. 100 Abs. 3, 1. Alt. GG dessen Entscheidung einholen.

  3. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer Verfassung sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Staatsgerichtshof angegriffen, so ist zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuerst das Bundesverfassungsgericht als der insofern maßgebliche Interpret berufen.

Gründe

1 A.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2000 - 2-O3 O 397/99 - und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2000 - 2/3 O 397/99 - über ein Ablehnungsgesuch in einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Er macht Verletzungen seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sowie des Willkürverbots bei der Anwendung der Zivilprozessordnung geltend. Gleichzeitig hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben, mit der er rügt, in den gleichen auch vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde wird beim Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR 3513/00 geführt.

2 B.

Das Verfahren des Staatsgerichtshofes über die Grundrechtsklage wird ausgesetzt, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängige Verfassungsbeschwerde des Antragstellers für die vom Staatsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - i.V.m. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - ). Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen - wie hier der ZPO -, als sie mit parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 1089f.). Inhaltsgleich ist ein Landesgrundrecht mit einem Grundrecht des Grundgesetzes dann, wenn es in dem konkret zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 50, im Anschluss an BVerfGE 96, 345 373ff.). Bei der Prüfung, zu welchem Ergebnis das Grundgesetz führt, ist der Staatsgerichtshof gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will er bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen, muss er gemäß Art. 100 Abs. 3, 1. Alt. GG dessen Entscheidung einholen. Ist - wie hier - ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer Verfassung sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Staatsgerichtshof angegriffen, so ist zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuvörderst das Bundesverfassungsgericht als der insofern maßgebliche Interpret berufen. In einem solchen Fall lässt sich nur dadurch, dass zunächst das Bundesverfassungsgericht entscheidet, sicherstellen, dass eine etwa unbeabsichtigt divergierende Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht einerseits und das Landesverfassungsgericht andererseits vermieden wird (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 50). Die danach angezeigte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Grundrechtsklage aus von der Frage einer (möglichen) Grundrechtsverletzung unabhängigen Gründen unzulässig wäre. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann eine Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht, § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. Die vom Antragsteller erhobene Grundrechtsklage genügt den vorstehenden Zulässigkeitserfordernissen. Sie richtet sich letztlich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem eine sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Mit der sofortigen Beschwerde hatte sich der Antragsteller gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main gewandt, durch den sein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO zurückgewiesen worden war. Der Rechtsweg ist erschöpft, da nach § 567 Abs. 4 ZPO Beschlüsse der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden nach § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als höchstes in der Sache zuständiges Gericht ist ein Gericht des Landes Hessen. Es war bei seiner Entscheidung auch nicht im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an die Vorgaben eines Bundesgerichts vollständig gebunden. Die am 2. Juni 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage wahrt schließlich auch die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG. Denn der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2000 - 2/3 O 397/99 - wurde dem Antragsteller am 12. Mai schriftlich bekanntgegeben.

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