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P.St. 1470•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-09-13, P.St. 1470
P.St. 1470Verfassungsgericht13.09.2000
1. Entscheidet sich ein Grundrechtskläger, die Klageschrift per Telefax an den Staatsgericht zu übermitteln, darf er zwar die Klagefrist bis zu ihrem Ende ausnutzen. Er muss jedoch bei der Wahl dieses Übermittlungsweges so rechtzeitig mit der Übertragung beginnen, dass unter Berücksichtigung des Umfangs des Schriftgutes bei gewöhnlichem Verlauf mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist gerechnet werden kann. 2. Bei der Bemessung der voraussichtlichen Übertragungsdauer muss der Rechtssuchende sich darauf einstellen, dass das Telefaxempfangsgerät auch von anderen in Anspruch genommen wird und deshalb zeitweise belegt ist. Kommt es dadurch zu Verzögerungen, so geht dies zu seinen Lasten. 3. Bei der Feststellung eines möglichen Verschuldens ist der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen; auf hypothetische Überlegungen kommt es insoweit nicht an.
Entscheidungsdatum: 2000-09-13
Aktenzeichen: P.St. 1470
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0913.P.ST.1470.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Entscheidet sich ein Grundrechtskläger, die Klageschrift per Telefax an den Staatsgericht zu übermitteln, darf er zwar die Klagefrist bis zu ihrem Ende ausnutzen. Er muss jedoch bei der Wahl dieses Übermittlungsweges so rechtzeitig mit der Übertragung beginnen, dass unter Berücksichtigung des Umfangs des Schriftgutes bei gewöhnlichem Verlauf mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist gerechnet werden kann.
Bei der Bemessung der voraussichtlichen Übertragungsdauer muss der Rechtssuchende sich darauf einstellen, dass das Telefaxempfangsgerät auch von anderen in Anspruch genommen wird und deshalb zeitweise belegt ist. Kommt es dadurch zu Verzögerungen, so geht dies zu seinen Lasten.
Bei der Feststellung eines möglichen Verschuldens ist der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen; auf hypothetische Überlegungen kommt es insoweit nicht an.
1 A.
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen eine Streitwertbeschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Ausgangspunkt war eine Anfechtungsklage des Antragstellers zu 1 gegen eine Anordnung des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 26. Januar 1993, bestimmte Räume in dem Anwesen XY in Wiesbaden Wohnzwecken zuzuführen. Im damit zusammenhängenden Eilverfahren 9/1 G 230/93 setzte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 8. Juli 1998 den Streitwert auf 17.540,-- DM fest. Hiergegen erhoben sowohl der Antragsteller zu 1 (vertreten durch den Antragsteller zu 2) als auch der Antragsteller zu 2 aus eigenem Recht Beschwerde mit dem Antrag, den Streitgegenstand mit mindestens 600.000,-- DM zu bewerten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 5. November 1999 (Az.: 4 TE 3373/98) die Beschwerde des Antragstellers zu 1 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, während er auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - den Streitwert auf 18.575,-- DM festsetzte. Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 22. November 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1999, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 27. Dezember 1999, haben die Antragsteller gegen die Streitwertbeschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1999 und "vorsorglich" - "soweit sachdienlich und geboten" - auch gegen den zugrunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 1998 Grundrechtsklage erhoben, mit der sie die Verletzung verschiedener Grundrechte und sonstiger Normen der Hessischen Verfassung geltend machen. Zur Begründung verweisen sie auf den beigefügten - allerdings nicht beim Bundesverfassungsgericht eingereichten - Entwurf einer Verfassungsbeschwerde mit zahlreichen Anlagen (einschließlich Grundrechtsklage insgesamt 159 Seiten). Wegen der versäumten Grundrechtsklagefrist haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1999, ebenfalls am 27. Dezember 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangen, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, den sie unter Vorlage von Fax-Protokollen und unter anwaltlicher Versicherung seitens des Antragstellers zu 2 wie folgt begründen: Der Antragsteller zu 2 - zugleich als Bevollmächtigter des Antragstellers zu 1 - sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die bis zum 22. Dezember 1999 laufende Klagefrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. Nach früheren Vorarbeiten sei die Sache am 22. Dezember 1999 so bearbeitet worden, dass rechtzeitig ab 22.37 Uhr mit der Übermittlung wichtiger Anlagen zur Begründung der Grundrechtsklage vorab per Telefax begonnen werden könne, während an der Begründung noch letzte Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen. Kurz bevor die Klagebegründung hätte übermittelt werden sollen und können, sei die Verbindung zum Faxgerät des Staatsgerichtshofs abgebrochen. Anschließend sei das Faxgerät kurzfristig besetzt gewesen, und danach sei ein Verbindungsaufbau trotz mehrfacher Versuche nicht mehr möglich gewesen, da das Faxgerät des Gerichts kein Empfangssignal mehr gesendet habe. Als sich die Unmöglichkeit eines nochmaligen Verbindungsaufbaus zum Faxgerät des Staatsgerichtshofs konkret abgezeichnet habe, sei es kurz nach 23.30 Uhr gewesen. Da für eine Übermittlung per Post nichts vorbereitet gewesen sei (z.B. keine Anlagen-Duplikate) und sich der Antragsteller zu 2 in seinem Arbeitszimmer in E. aufgehalten habe, sei es zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr realistisch gewesen, die Klage zusammenzustellen und noch vor 24.00 Uhr mit dem Pkw zum Staatsgerichtshof zu bringen, zumal auch bereits Warnungen wegen gefährlicher Witterungsverhältnisse (Eisregen) erfolgt seien. Aus den Fax-Protokollen ergibt sich, dass am 22. Dezember ab 22.37 Uhr über einen Zeitraum von 34:32 Minuten 46 Seiten und ab 23.14 Uhr über einen Zeitraum von 13:30 Minuten 16 Seiten an das Faxgerät des Staatsgerichtshofs übertragen wurden. Weitere Anrufe um 23.29 Uhr, 23.31 Uhr und 23.35 Uhr führten zu keiner Verbindung. Ergänzend führen die Antragsteller noch an, im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 01.08.1996, Az.: 1 BvR 121/95 und 989/95) könne von einem Verschulden des Antragstellers zu 2 hinsichtlich der Fristversäumnis nicht ausgegangen werden. Der Umfang der Klageschrift habe einer Übermittlung per Telefax nicht entgegengestanden. Auch könne erwartet werden, dass das höchste Gericht eines Bundeslandes mit einem Faxgerät ausgestattet sei, das wenigstens annähernd dem Stand der Technik entspreche und (wie beim Bundesverfassungsgericht) eine Empfangsgeschwindigkeit von zumindest 2 Seiten pro Minute erreiche, nicht aber von nur 1 Seite pro Minute, wie bei der Klageerhebung zu beobachten gewesen sei. Im Übrigen hätten in der seit Sendebeginn verbliebenen Zeit zumindest die Grundrechtsklage selbst und alle zu ihrer Begründung im Kern unbedingt erforderlichen Dokumente übertragen werden können. Nach Abbruch der Faxverbindung sei der Antragsteller zu 2 schließlich nicht verpflichtet gewesen, bei gefährlichen Witterungsverhältnissen überstürzt noch eine Zustellung per Pkw zu starten.
2 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
3 unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Grundrechtsklagefristfestzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1999 - 4 TE 3373/98 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV beider Antragsteller in dessen Ausprägung als Willkürverbot, ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 HV, das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Eigentumsgewährleistung in Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HV, die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 20 Abs. 1 HV sowie die Rechte des Antragstellers zu 2 aus Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 HV auf eine zureichende Vergütung seiner beruflichen Dienstleistungen verletzt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1999 - 4 TE 3373/98 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen.
4 II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Die Antragsteller hätten die Fristversäumnis verschuldet, denn jedenfalls sei die Übermittlung der mit Anlagen insgesamt 159 Seiten umfassenden Klageschrift zu spät begonnen worden, als dass sie bis 24.00 Uhr hätte beendet werden können. Zudem hätte der Antragsteller zu 2, nachdem er gegen 23.30 Uhr die Unmöglichkeit weiterer Telefax-Übertragungen erkannt habe, alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen für den sicheren Zugang der Klage beim Staatsgerichtshof ergreifen, z.B. die Klageschrift mit dem Pkw vom 15 km entfernten E. nach Wiesbaden bringen müssen. Bloße Vermutungen über die Entwicklung der Witterungsverhältnisse hätten dem nicht entgegen gestanden.
5 Die Landesanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Äußerung. III.
6 Die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (2 Bände und 1 Retent) sind vom Staatsgerichtshof beigezogen worden.
7 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Antragsteller haben die Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG versäumt. Diese Frist hatte mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen - nicht mehr anfechtbaren (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) - Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die Antragsteller (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG) am 22. November 1999 zu laufen begonnen und war mit dem 22. Dezember 1999 abgelaufen. Die Grundrechtsklage ist erst danach, nämlich am 27. Dezember 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG muss abgelehnt werden. Der Antragsteller zu 2 - zugleich als Bevollmächtigter des Antragstellers zu 1 - war nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. Der Antragsteller zu 2 durfte sich zur Erhebung der Klage der Telefaxtechnik bedienen, denn die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen zulässig (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2857 ) und wird auch vom Staatsgerichtshof akzeptiert. Bedienen sich Grundrechtskläger der Telefaxtechnik, so dürfen sie die Klagefrist auch bis zu ihrem Ende ausnutzen. Allerdings muss bei der Wahl dieses Übermittlungsweges so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen werden, dass unter Berücksichtigung des Umfangs des Schriftgutes bei gewöhnlichem Verlauf mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist gerechnet werden kann (so auch BVerfG, a.a.O., und BVerfG, NJW 2000, 574). Dabei darf der Rechtssuchende nicht, wie der Antragsteller zu 2 meint, davon ausgehen, dass die Ausrüstung der Gerichte sich stets auf dem letzten Stand der Technik befindet. Bei der Bemessung der voraussichtlichen Übertragungsdauer muss der Rechtssuchende sich darauf einstellen, dass das Telefaxempfangsgerät auch von anderen in Anspruch genommen wird und deshalb zeitweise belegt ist. Kommt es dadurch zu Verzögerungen - was im vorliegenden Falle ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann -, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. BVerfG, NJW 2000, 574). Hiernach durfte der Antragsteller zu 2 nicht davon ausgehen, mit der Übertragung der Klageschrift so rechtzeitig begonnen zu haben, dass sie bis 24.00 Uhr beendet sein würde. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben ab 22.37 Uhr zunächst "wichtige Anlagen zur Begründung der Grundrechtsklage" übermittelt, bis 23.28 Uhr insgesamt 62 Seiten. Dabei hatte er die Begründung der Klage noch nicht einmal endgültig fertiggestellt, sondern musste "noch letzte Korrekturen" anbringen. Ab 23.30 Uhr hätten also bis 24.00 Uhr noch 97 Seiten übertragen werden müssen. Dies wäre selbst bei reibungslosem Ablauf nicht mehr möglich gewesen. Der Antragsteller zu 2 hätte demnach bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt - auch unter Berücksichtigung eines zeitlichen Sicherheitszuschlages wegen möglicher Drittbelegung des Empfangsgeräts - erheblich früher als erst um 22.37 Uhr mit der Übermittlung beginnen müssen, ohne dass es hier darauf ankäme, insoweit einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen. Der Einwand, die ab Sendebeginn bis zum Fristablauf verbliebene Zeit hätte jedenfalls dafür ausgereicht, die Grundrechtsklage selbst und alle zu ihrer Begründung im Kern unbedingt erforderlichen Dokumente zu übertragen, schlägt nicht durch. Bei der Feststellung eines möglichen Verschuldens legt der Staatsgerichtshof den tatsächlichen Geschehensablauf zugrunde und stellt keine hypothetischen Überlegungen an. Tatsache ist, dass der Antragsteller zu 2 die vollständige Klage (Klageschrift und alle Anlagen) übermitteln wollte, dass er zu diesem Zwecke mit der Übertragung der Anlagen begonnen hatte und dies auch zügig fortsetzen wollte und dass ihm die rechtzeitige Beendigung des vollständigen Übertragungsvorgangs - unabhängig von Drittbelegung und technischen Pannen - wegen der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr gelingen konnte. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshof, hypothetisch darüber nachzudenken, welche der 159 Seiten des Schriftsatzes für eine zulässige Klage unbedingt erforderlich gewesen wären und ob diese in der Zeit ab 22.37 Uhr rechtzeitig hätten übertragen werden können. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an und braucht deshalb nicht geklärt zu werden, ob und in welchem Umfang technische Defekte des Empfangsgeräts des Staatsgerichtshofs - und nicht etwa dessen Belegung durch Dritte - für eine Verzögerung bzw. die Beendigung des Übertragungsvorgangs ursächlich waren. Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragsteller ab 23.30 Uhr noch andere Möglichkeiten der Übermittlung der Klageschrift, etwa das Hinbringen zum Briefkasten des Staatsgerichtshofs mit dem eigenen Pkw oder den Transport per Taxi, hätte ergreifen müssen (in diesem Sinne, BGH, NJW 1995, 1431f.; a.A. BVerfG, NJW 1996, 2857).
8 II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 28 StGHG.
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