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P.St. 1551•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-08-09, P.St. 1551
P.St. 1551Verfassungsgericht09.08.2000
1. Die Ausschöpfung der zumutbaren fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten ist nach dem Subsidiaritätsprinzip Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage. 2. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Aktes der öffentlichen Gewalt, soweit sie der Beurteilung durch das angerufene Verfassungsgericht unterliegt, geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann. 3. § 47 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht prüft, "soweit" gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. Diese ausschließliche Prüfungskompetenz steht dem Staatsgerichtshof nach Art. 132 HV allein hinsichtlich der Vereinbarkeit von Normen mit der Hessischen Verfassung zu. Einer Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bleiben die Normen einer Rechtsvorschrift grundsätzlich zugänglich, soweit es um ihre Vereinbarkeit mit anderen Normen geht. 4. Der Staatsgerichtshof hat keine Bedenken gegen eine Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht zu § 93 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, dass bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG erst mit Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, sofern dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift eingeleitet worden ist.
Entscheidungsdatum: 2000-08-09
Aktenzeichen: P.St. 1551
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0809.P.ST.1551.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 132 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG, § 47 VwGO
Die Ausschöpfung der zumutbaren fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten ist nach dem Subsidiaritätsprinzip Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage.
Der Subsidiaritätsgrundsatz greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Aktes der öffentlichen Gewalt, soweit sie der Beurteilung durch das angerufene Verfassungsgericht unterliegt, geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann.
§ 47 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht prüft, "soweit" gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. Diese ausschließliche Prüfungskompetenz steht dem Staatsgerichtshof nach Art. 132 HV allein hinsichtlich der Vereinbarkeit von Normen mit der Hessischen Verfassung zu. Einer Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bleiben die Normen einer Rechtsvorschrift grundsätzlich zugänglich, soweit es um ihre Vereinbarkeit mit anderen Normen geht.
Der Staatsgerichtshof hat keine Bedenken gegen eine Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht zu § 93 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, dass bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG erst mit Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, sofern dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift eingeleitet worden ist.
1 A.
Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355), weil diese gegen Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen - Hessische Verfassung (HV) - und gegen das Bestimmtheitsgebot der Hessischen Verfassung verstoße.
2 Die Antragsteller sind Halter zweier kaukasischer Hirtenhunde, die zu den in § 1 KampfhundeVO als Kampfhunde qualifizierten Kaukasischen Owtscharka gehören. Die Antragsteller meinen, dass die Kampfhundeverordnung gegen den Gleichheitssatz des Art. 1 HV verstoße, weil sie die Halter von Hunden der dort aufgeführten Rassen, insbesondere auch der Rasse der von den Antragstellern gehaltenen Hunde, schlechter stelle als die Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO vom 15. August 1997 GVBl. I S. 279) individuell erst noch festgestellt werden müsse. Die Auswahl der in § 1 KampfhundeVO aufgeführten Hunde lasse sich, gemessen an Art. 1 HV, insoweit nicht nachvollziehen, als in ihr andere Hunderassen wie die Deutsche Dogge, der Dobermann, der Rottweiler und der Deutsche Schäferhund fehlten, obwohl sich deren Einbeziehung bei vergleichbarer Größe und Kampfbereitschaft gerade aufgedrängt hätte. Die in § 1 KampfhundeVO genannten Hunde wiesen grundsätzlich kein höheres Gefährdungspotential auf als die genannten anderen Hunderassen. Zudem sei die Hunderasse "Kaukasischer Owtscharka" in Hessen nur sehr wenig verbreitet, so dass auch insoweit nicht von einer besonderen Gefährdungslage gesprochen werden könne. Darüber hinaus verstoße § 2 Satz 2 KampfhundeVO insoweit gegen das Bestimmtheitsgebot der Hessischen Verfassung, als er die Erteilung einer Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes vom Nachweis eines berechtigten Interesses für die Haltung abhängig mache. Was unter dem berechtigten Interesse zu verstehen sei, stehe in keiner Weise fest. Da der Hessische Verwaltungsgerichtshof keine Verstöße gegen die Hessische Verfassung oder grundgesetzliche Normen überprüfen dürfe, stünde den Antragstellern auch kein anderer Rechtsweg zur Verfügung als der zum Hessischen Staatsgerichtshof. Die Antragsteller beantragen festzustellen,
dass §§ 1 bis 4 der Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355) insoweit mit Art. 1 Abs. 1 HV unvereinbar sind, als einerseits Hunde gemäß § 1 KampfhundeVO nach § 2 der grundsätzlichen Erlaubnispflicht unterliegen, diese Kampfhunde nur unter den in § 3 genannten Voraussetzungen geführt und gehalten werden dürfen und gemäß § 4 mit einem Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot belegt sind,
andererseits andere gefährliche Hunde gemäß § 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO) vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) solchen Einschränkungen nicht unterliegen, dass § 2 KampfhundeVO mit dem Bestimmtheitsgebot der Hessischen Verfassung insoweit nicht vereinbar ist, als nicht klar ist, was als berechtigtes Interesse für die Haltung der Hunde gelten kann.
3 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Antragsteller haben die fachgerichtlichen Möglichkeiten, ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, bislang nicht genutzt. Die Ausschöpfung der zumutbaren fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten aber ist nach dem vom Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde zugrundegelegten Subsidiaritätsprinzip Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage. Nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung gewähren vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz. Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Verfassungsgericht ein gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 2084 = ESVGH 40, 10; Beschluss vom 12.06.1991 - P.St. 1108 -, StAnz. 2654; Beschluss vom 10.06.1992 - P.St. 1128 -, StAnz. 1584; Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1192 -, StAnz. S. 1060; BVerfG, Beschluss vom 08.01.1985, BVerfGE 68, 376 380; Beschluss vom 26.01.1988, BVerfGE 77, 381 401; Beschluss vom 24.06.1992, BVerfGE 86, 382 386ff. ; Beschluss vom 18.12.1996, BVerfGE 95, 163 171ff. ; Beschluss vom 14.01.1998, BVerfGE 97, 157 165). Dessen bedarf es gerade im vorliegenden Fall, in dem es um die Einschätzung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden und um die Auslegung eines einfachgesetzlichen unbestimmten Rechtsbegriffs geht. Der Subsidiaritätsgrund greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Aktes der öffentlichen Gewalt, soweit sie der Beurteilung durch das angerufene Verfassungsgericht unterliegt, geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (so StGH, Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1192 -, a.a.O., BVerfG, Beschluss vom 08.03.1988, BVerfGE 78, 58 68f.; Beschluss vom 01.02.1989, BVerfGE 79, 275 278ff.). Die Antragsteller können ihr letztlich gegen die Wirksamkeit der angegriffenen Verordnung gerichtetes Begehren im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381) vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Das Normenkontrollverfahren ist ihnen durch § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV nicht verschlossen. § 47 Abs. 3 VwGO bestimmt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht prüft, "soweit" gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. Diese ausschließliche Prüfungskompetenz steht dem Staatsgerichtshof nach Art. 132 HV allein hinsichtlich der Vereinbarkeit von Normen mit der Hessischen Verfassung zu. Einer Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bleiben die von den Antragstellern angegriffenen Normen grundsätzlich zugänglich, soweit es um ihre Vereinbarkeit mit anderen Normen geht (vgl. StGH, Beschluss vom 01.12.1995 - P.St. -, a.a.O.). Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg nicht offen steht, allerdings nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder seit Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden. Diese Vorschrift steht der Forderung nach Erschöpfung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten indessen nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob § 45 Abs. 2 StGHG sich nach seinem Sinnzusammenhang überhaupt auf Rechtsverordnungen bezieht, gegen die nach § 47 VwGO Rechtsschutz durch ein Normenkontrollverfahren eröffnet ist. Denn die Frist des § 45 Abs. 2 StGHG könnte auch bei Bejahung dieser Frage eingehalten werden. Der Staatsgerichtshof hat keine Bedenken gegen eine Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht zu § 93 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, dass in einem solchen Fall die Jahresfrist mit Beschluss des fachgerichtlichen Verfahrens, hier des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zu laufen beginnt, sofern dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift eingeleitet worden ist (StGH, Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfGE 76, 107 115). Den Antragstellern kann auch zugemutet werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren in Anspruch zu nehmen. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in diesem Verfahren den von den Antragsteller gegen die angegriffene Verordnung erhobenen Bedenken nachgegangen wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV einer Prüfung der angegriffenen Normen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten des Grundgesetzes entgegensteht, soweit diese mit Grundrechten der Hessischen Verfassung inhaltsgleich sind (vgl. einerseits Hess.VGH, Urteil vom 10.09.1980, ESVGH 31, 1, andererseits Hess.VGH, Beschluss vom 01.10.1991, ESVGH 42, 62). Denn auch die Überprüfung am Maßstab des einfachgesetzlichen Landesrechts, das in einem solchen Normenkontrollverfahren zugrunde zu legen wäre, kann sich als geeignet erweisen, die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken aufzugreifen und damit schon auf dieser Stufe zur Feststellung einer sich daraus etwa ergebenden Nichtigkeit der Verordnung zu führen. Den Bedenken der Antragsteller könnte nämlich möglicherweise bereits durch eine Überprüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit dem ihr zugrunde liegenden Hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), Rechnung getragen werden. Denn die von den Antragstellern geltend gemachten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen haben in § 76 Abs. 1 Satz 1 HSOG, wonach Gefahrenabwehrverordnungen in ihrem Inhalt bestimmt sein müssen, einfachgesetzlichen Ausdruck gefunden. Die Bedenken der Antragsteller, die darauf gestützt sind, dass die Kampfhundeverordnung zu der Hundeverordnung in Widerspruch stehe und hinsichtlich der in ihr als Kampfhunde qualifizierten Rassen Maßnahmen vorsehe, die hinsichtlich gleich zu beurteilender anderer Hunderassen nicht für nötig erachtet würden, könnten für eine Überprüfung der Kampfhundeverordnung am Maßstab des § 4 HSOG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - erheblich sein. Danach ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Verordnung bereits im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird. Zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nach der im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 44 Abs. 2 StGHG (vgl. BVerfGE 86, 382 388 ) besteht kein Anlass. Sie kommt ungeachtet einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache schon deshalb nicht in Betracht, weil entscheidungserhebliche Tatsachen noch fachgerichtlich aufklärungsbedürftig sind (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Auch ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Normenkontrollverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, zunächst eine Erlaubnis nach § 2 KampfhundeVO zu beantragen. Die vorübergehende Einhaltung der Vorschriften über das Führen und Halten von Kampfhunden nach § 3 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO kann nicht als schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 44 Abs. 2 StGHG qualifiziert werden. Auf eine Beschwer durch das Gebot des § 3 Abs. 3 KampfhundeVO, Kampfhunde zu kastrieren oder zu sterilisieren, berufen sich die Antragsteller selbst nicht, insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dass ihre beiden Hunde nicht bereits kastriert oder sterilisiert seien. Im Übrigen kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO auch im Normenkontrollverfahren gewährt werden.
4 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG
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