Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-06-15, P.St. 1528

P.St. 1528Verfassungsgericht15.06.2000

Regest

Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1528 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-06-15

Aktenzeichen: P.St. 1528

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0615.P.ST.1528.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Verf HE, Art 5 Verf HE, § 43 StGHG

Leitsatz

Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A

I.

Der Antragsteller greift mit seiner Grundrechtsklage vom 26. Mai 2000 einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2000 - … - an, in dem die Fortdauer seiner Untersuchungshaft angeordnet wurde.

2 Bereits mit einer Grundrechtsklage vom 27. Januar 2000 (P.St. 1494) hat sich der Antragsteller gegen die vorherige Anordnung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Haft vom 10. Januar 2000 gewandt. Er hat überdies Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel sofortiger Entlassung aus der Untersuchungshaft gestellt (P.St. 1519 e.A. und P.St. 1529 e.A.). Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Staatsgerichtshof die unter dem Aktenzeichen P.St. 1494 geführte Grundrechtsklage zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird - auch hinsichtlich der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten - Bezug genommen.

3 Der Antragsteller hält den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2000 ebenso wie den vom 10. Januar 2000 für rechtsfehlerhaft. Er verstoße gegen alle schon in der Grundrechtsklage vom 27. Januar 2000 aufgeführten Artikel der Hessischen Verfassung (HV). Die am Beschluss beteiligten Richter hielten sich nicht an das Gesetz. So sei ihm trotz seiner Schreiben an das Oberlandesgericht vom 6. März und vom 21. März 2000 noch immer nicht das rechtliche Gehör gewährt worden, welches das Oberlandesgericht durch seine Entscheidung vom 10. Januar 2000 durch seine Bezugnahme auf die ihm damals unbekannte Anklageschrift verletzt habe. Der Beschluss vom 8. Mai 2000 lasse zudem nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht seine, des Antragstellers, Ausführungen im Schreiben vom 21. März 2000 überhaupt zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Auch sein Anspruch auf eine hinreichende Begründung der Entscheidung über seine Beschwerde vom 21. März 2000 sei durch den Beschluss nicht beachtet, da sich keine Begründung finde, die sich mit den im Schreiben vom 21. März 2000 erhobenen Rügen auseinandersetze.

4 Der Antragsteller bemängelt weiterhin gesetzwidrige Verzögerungen im Verfahren, die seinen Freiheitsanspruch missachteten. So habe das Landgericht Darmstadt seine Beschwerde vom 6. März 2000 gegen einen Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2000, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls verworfen worden sei, erst am 31. März 2000 mit dem Haftprüfungsantrag dem Oberlandesgericht vorgelegt. Damit sei gegen die Bestimmung des § 306 Abs. 2 StPO verstoßen worden.

5 Schließlich erhebt der Antragsteller den Vorwurf, das Oberlandesgericht habe durch seine Äußerung, die Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 sei "anklagefähig" gewesen, rechtsmissbräuchlich eine Feststellung über einen unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2000 getroffen, mit dem das Landgericht die Anklageschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Nachbesserung zurückgereicht hatte.

6 II.

Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

7 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

8 Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 17.05.2000 - P.St. 1336 -). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier.

9 Dabei mag dahinstehen, ob dem vorgenannten Darlegungserfordernis schon deshalb nicht oder jedenfalls teilweise nicht entsprochen ist, weil der Antragsteller zur Begründung seines vorliegenden Begehrens in weiten Teilen auf seine frühere Grundrechtsklage vom 27. Januar 2000 und die dort benannten Verfassungsbestimmungen Bezug nimmt, mit der er sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2000 wendete.

10 Jedenfalls lässt das Vorbringen des Antragstellers - selbst wenn man seinen früheren Vortrag einbezieht - keine Grundrechtsverletzung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2000 und das diesem vorausgehende Verfahren plausibel und nachvollziehbar erkennen.

11 Ebenso wie schon im Grundrechtsklageverfahren P.St. 1494 ist auch im vorliegenden Verfahren das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 5 HV) zu belegen.

12 Zum Problem, ob diese Verfassungsbestimmung Prüfungsmaßstab in Grundrechtsklageverfahren der vorliegenden Art sein kann, wird auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofs im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren P.St. 1494 verwiesen. Bezug genommen wird auch auf die Darlegungen in jenem Beschluss zu dem aus dieser Grundrechtsbestimmung abgeleiteten verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Fällen der Verhängung und Überprüfung von Untersuchungshaft.

13 Der dem Staatsgerichtshof unterbreitete Sachverhalt bietet für eine grundlegende Verkennung der verfassungsrechtlichen Garantie des Rechts des Antragstellers auf Freiheit der Person sowie des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots durch die vorgenommene Haftprüfung keinen Anhaltspunkt. Das Oberlandesgericht hat mit nachvollziehbaren und sachlich vertretbaren Erwägungen weiterhin den dringenden Tatverdacht bejaht und sich detailliert mit der Frage befasst, ob das Verfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft und das Landgericht mit der gebotenen Beschleunigung gefördert wurde. Dass es dies bejaht hat, lässt einen Verstoß gegen Art. 5 HV nicht erkennen, zumal das Gericht ausdrücklich erneut auf das ausgesprochen umfangreiche Aktenmaterial verwiesen hat, dessen Bearbeitung einen zeitlichen Umfang erfordere, der sich von dem Umfang gewöhnlich vorkommender Wirtschaftsstrafkammersachen deutlich abhebe. Auch dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr grundrechtskonform sein könnten, lässt sich den Darlegungen des Antragstellers nicht entnehmen. Soweit sich der Antragsteller im Übrigen pauschal auf sein Vorbringen im früheren Grundrechtsklageverfahren bezieht, verweist der Staatsgerichtshof auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ist nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Haftfortdauer in grundrechtswidriger Weise verkannt hätte.

14 Soweit der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, wird sein Vorbringen dem gesetzlichen Darlegungserfordernis wiederum nicht gerecht.

15 Hinsichtlich der Anforderungen, die dieses Grundrecht stellt, und seiner Verankerung in der Hessischen Verfassung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren P.St. 1494 Bezug genommen.

16 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Oberlandesgericht, das ihm schon bei Erlass seiner Haftprüfungsentscheidung vom 10. Januar 2000 nicht die Möglichkeit gegeben habe, zu der in diesem Beschluss verwerteten Anklageschrift Stellung zu nehmen, habe seine Einwände auch im Rahmen der vorliegend umstrittenen Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen bzw. sachlich gewürdigt. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Beschlusses vom 8. Mai 2000, aus dem sich ergibt, dass das Oberlandesgericht sowohl den Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 6. März 2000 als auch den des Schreibens vom 21. März 2000 in seine Erwägungen zur Frage der Haftfortdauer einbezogen hat (vgl. insbesondere die Darlegungen auf Seite 2, 1. Absatz, und Seite 4, 1. Absatz, des Beschlusses). Dass den Antragsteller die Auffassung des Oberlandesgerichts bei Würdigung dieser Eingaben nicht überzeugt, stellt keinen Umstand dar, der in rechtlich relevanter Weise das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs berührt. Auch dass das Oberlandesgericht sich nicht in der vom Antragsteller gewünschten Ausführlichkeit mit dem Inhalt der vorgenannten Schreiben befasst hat, ist verfassungsrechtlich nicht von Bedeutung, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass das Gericht sich über dieses Vorbringen hinweggesetzt hätte. Im Übrigen ist der Vorwurf des Antragstellers, der angefochtene Beschluss ermangele einer hinreichenden Begründung, zu unsubstantiiert, als dass der Staatsgerichtshof ihm weiter nachgehen müsste.

17 Ohne - anhand der Ausführungen des Antragstellers - erkennbare Grundrechtsrelevanz ist schließlich die Frage, ob das Oberlandesgericht das Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2000 zu Recht als Gegenvorstellung ansehen durfte und ob es rechtsfehlerfrei sowohl diese Gegenvorstellung als auch die Beschwerde des Antragstellers vom 6. März 2000 als mit der Entscheidung vom 8. Mai 2000 gegenstandslos geworden bezeichnen durfte. Entscheidend ist allein, dass das Gericht den Inhalt dieser Schreiben jedenfalls bei seiner Entscheidung über die Haftfortdauer berücksichtigt hat.

18 Dass die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 6. März 2000, die gegen einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2000 gerichtet war, durch den der Haftbefehl vom 16. September 1998 aufrechterhalten wurde, dem Oberlandesgericht (erst) gleichzeitig mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur erneuten Haftprüfung am 31. März 2000 vorgelegt wurde (vgl. Seite 4 des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2000), stellt ebenfalls keinen zum Erfolg der vorliegenden Grundrechtsklage führenden Umstand dar. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht einmal zweifelsfrei entnehmen, wann diese Beschwerdeschrift von ihm abgesandt wurde, so dass schon deshalb der behauptete Verstoß gegen die Dreitagesfrist des § 306 Abs. 2 Strafprozessordnung zur Vorlage beim Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar dargetan ist. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht näher ausgeführt, weshalb er glaubt, aus einer Überschreitung dieser Frist, selbst wenn sie vorläge, eine Grundrechtswidrigkeit gerade des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2000 ableiten zu können.

19 Die unsubstantiierten und in dieser Form nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Antragstellers, mit denen er rügt, dass das Oberlandesgericht die Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 trotz des unanfechtbaren Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2000 als "anklagefähig" bezeichnet habe, bieten nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine dem Beschluss anhaftende Grundrechtswidrigkeit. Eine Formulierung dieser Art findet sich im Beschluss nicht. Sollte sich der Antragsteller auf die Ausführungen auf Seite 3 (Mitte) des Beschlusses beziehen, fehlt es jedenfalls an plausiblen Darlegungen zur Frage, worin insoweit ein Verfassungsverstoß gesehen werden könnte. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass diese Ausführungen im Übrigen ohnehin keinen unvereinbaren Widerspruch zwischen der Auffassung des Landgerichts und der des Oberlandesgerichts zu der Frage erkennen lassen, ob die Anklageschrift zur Eröffnung des Hauptverfahrens führen kann. Vielmehr geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landgericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Frage mittlerweile ausgeräumt seien.

20 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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