Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-05, P.St. 1502

P.St. 1502Verfassungsgericht05.04.2000

Regest

Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1502 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-05

Aktenzeichen: P.St. 1502

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0405.P.ST.1502.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist.

Gründe

1 A.

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen seine Verurteilung zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

2 Er gibt an, durch Urteil des Landgerichts Darmstadt am 9. Dezember 1999 zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden zu sein. Eine Abschrift der Entscheidung ist der Grundrechtsklage nicht beigefügt. Der Antragsteller teilt dazu in einer Nachschrift seines Schriftsatzes vom 21. Februar 2000, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 22. Februar 2000, mit, das von ihm angefochtene Urteil des Landgerichts Darmstadt sei seit dem 9. Dezember 1999 - dem Tag der Verkündung des Urteils - rechtskräftig, da es "auf der Drohung mit acht Jahren Freiheitsentzug, durch Einräumung des Tatvorwurfs, abgekürzt wurde". Eine "schriftliche Urteilsform" soll dem Antragsteller nach seinen Angaben nicht vorliegen.

3 Dem Schreiben vom 21. Februar 2000 sind Kopien eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegen den Antragsteller vom 11. Februar 1999 - Az.: … -, eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999, mit dem die Haftkontrolle auf das Amtsgericht Darmstadt übertragen wurde, sowie des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt - 9. Strafkammer - über die Eröffnung des Hauptverfahrens unter Zulassung der Anklage vom 20. Juli 1999 gegen den Antragsteller und zwei Mitangeklagte - Az.: … - beigefügt.

4 Der Antragsteller sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verletzt. Das Landgericht Darmstadt sei unzuständig gewesen und er deshalb dem nach §§ 7, 8 und 9 Strafprozessordnung - StPO - zuständigen gesetzlichen Richter entzogen worden.

5 Der Antragsteller meint, die Anklage der Staatsanwaltschaft bei einem nach seinem Dafürhalten unzuständigen Gericht habe zu einem Anklageverbrauch geführt, er könne nicht mehr verurteilt werden. Deshalb sei er aus der Haft zu entlassen.

6 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1999 - … -, durch das er zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sein Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 HV auf Wahrung des gesetzlichen Richters verletzt,

  2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären, 3. seine Haftentlassung zu bewirken.

7 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

8 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

9 Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage scheitert am Grundsatz der Subsidiarität, der vom Grundrechtskläger verlangt, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1434 -). Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1434 -). Der Antragsteller hat aber seine prozessualen Möglichkeiten in der Hauptverhandlung beim Landgericht Darmstadt nicht ausgeschöpft. Es oblag ihm, seinen mit einer Missachtung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 7 bis 9 StPO begründeten Zweifeln an der Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt spätestens bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung darzutun (§ 16 Satz 3 StPO). Das Gericht kann seine Unzuständigkeit auf Einwand des Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt aussprechen (§ 16 Satz 2 StPO). Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im strafgerichtlichen Verfahren den Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt überhaupt erhoben hätte.

10 Aber auch wenn der Antragsteller die örtliche Unzuständigkeit erfolglos gerügt hätte, wäre seine Grundrechtsklage jedenfalls unzulässig, da er nach seinem Vortrag den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - gemäß § 44 Abs. 1 StGHG der Rechtsweg erschöpft werden. Der Antragsteller hat aber die zulässige Revision nicht eingelegt. Das ergibt sich aus seinem Vortrag, der darauf verweist, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1999 sei schon am selben Tage rechtskräftig geworden.

11 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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