Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-05, P.St. 1487

P.St. 1487Verfassungsgericht05.04.2000

Regest

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 StGHG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller mit der Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1487 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-05

Aktenzeichen: P.St. 1487

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0405.P.ST.1487.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 StGHG, § 127 Abs 1 S 1 ZPO

Leitsatz

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 StGHG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller mit der Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt.

Gründe

1 A

I.

Die Antragstellerin reichte am 24. Januar 2000 beim Staatsgerichtshof verschiedene Schriftstücke ein. Sie begehrt mit bloßem Hinweis darauf, dass sie Beschlüsse mit Aktenzeichen 18 W 565 und 580/99 anfechte, unter anderem die Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2 Der Eingabe beigefügt waren Kopien eines “Kurzbriefes”, eines Schriftsatzes an das Amtsgericht Frankfurt am Main und eines ärztlichen Attests vom 24. Januar 2000. Der “Kurzbrief” vom 23. Januar 2000 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der Angabe: “betr. Anfechtung des Beschlusses vom 12. Januar 2000 (u.a. Aussetzung der Verfahren wegen Strafanzeige)” weist in der Kopfzeile des verwandten Formulars auf die Aktenzeichen 18 W 565 und 580/99 hin. Nach der übersandten Kopie des Schreibens an das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 3. Januar 2000 zu Az. 84 K 321/98 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht mit diesem Schreiben nicht weiter angeführte Beschlüsse angefochten und u.a. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Attest eines die Antragstellerin behandelnden Internisten vom 24. Januar 2000 erklärt, die Antragstellerin habe nach Rückkehr aus einer bis zum 12. Oktober 1999 andauernden Kur “HNO-ärztlich begründeten” Erkrankungen bis zum Tage der Attestierung unterlegen. Sie werde eine weitere Kur ab 26. Januar 2000 antreten.

3 Die Antragstellerin hatte beim Staatsgerichtshof zuvor mehrfach Verfahren angestrengt, in denen sie Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem “Bauschadensdelikt” rügte (P.St. 1386, 1387 e.A. und 1418). Aus Anlass ihrer dortigen Eingaben wurde sie mit Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 30. März 1999 und durch den zurückweisenden Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418 darauf hingewiesen, dass bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens erforderlich ist.

4 II.

Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.

5 B

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet.

6 Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, denn die Antragstellerin genügt mit ihrer Grundrechtsklage den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht. Auf diese Anforderungen ist sie schon in den vorangegangenen Verfahren P.St. 1386 und P.St. 1387 e.A. und durch den Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418 hingewiesen worden. Ihre Grundrechtsklage erscheint nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG unzulässig, da die Antragstellerin es in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2000 unterlassen hat, einen Lebenssachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt. Es ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs erforderlich, so verständlich vorzutragen, dass der Staatsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter die Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen (vgl. zuletzt Beschluss vom 15.03.2000 - P.St. 1369 -). Hieran fehlt es bei dem Vortrag im Grundrechtsklageverfahren.

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