Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-05, P.St. 1316

P.St. 1316Verfassungsgericht05.04.2000

Regest

1. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Davon kann indesen nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. 2. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtstaatsprinzip folgt, dass die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, das die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. 3. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn eine dieses Recht ausgestaltende einfachgesetzliche Verfahrensvorschrift willkürlich ausgelegt oder angewendet wird oder das Gericht hierbei die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend und eindeutig verkennt.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1316 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-05

Aktenzeichen: P.St. 1316

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0405.P.ST.1316.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Verf HE, Art 3 Verf HE, Art 20 Abs 1 S 1 Verf HE

Leitsatz

  1. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten verbindlich vorzugeben.

Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Davon kann indesen nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.

  1. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtstaatsprinzip folgt, dass die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, das die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen.

  2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn eine dieses Recht ausgestaltende einfachgesetzliche Verfahrensvorschrift willkürlich ausgelegt oder angewendet wird oder das Gericht hierbei die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend und eindeutig verkennt.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A.

I.

Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit.

2 Die Antragsteller begehrten von ihren Vermietern - den Beklagten des Ausgangsverfahrens - die Rückzahlung angeblich überhöhten Mietzinses. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Antragsteller statt und verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 17. September 1997 - 33 C 1745/95-27 - zur Zahlung von 21.890,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1994. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht Frankfurt am Main mit den Antragstellern am 18. Mai 1998 zugestelltem Urteil vom 12. Mai 1998 - 2/11 S 425/97 - das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main und wies die Klage der Antragsteller ab. Zur Begründung führte die Zivilkammer im Wesentlichen aus, den Antragstellern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Miete nach § 812 BGB i.V.m. § 134 BGB und § 5 WiStG zu. Denn die Tatbestandsmerkmale des § 5 WiStG seien nicht erfüllt. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Dezember 1987 ein geringes Angebot bestanden habe, ob die verlangte und gezahlte Miete die Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG überschritten habe und ob die Wohnungsgröße sachgerecht festgestellt worden sei. Denn im vorliegenden Fall liege keine Ausnutzung eines geringen Angebots vor. Das Merkmal des Ausnutzens enthalte sowohl einen objektiven als auch einen subjektiven Tatbestand. Dabei könne in Übereinstimmung mit den Antragstellern weiter davon ausgegangen werden, dass subjektive Merkmale im Rahmen des § 134 BGB nicht zu prüfen seien, auch wenn dies angesichts der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr unumstritten sei. Jedoch sei hier bereits der objektive Teil des Ausnutzens nicht erfüllt. Das Ausnutzen setze nämlich voraus, dass die konkrete Mietpreisbildung auf einer allgemein unausgeglichenen Marktlage für Wohnraum beruhe. Die schwierige Wohnraummarktlage müsse es also dem Vermieter im konkreten Einzelfall ermöglicht haben, unabhängig vom objektiven Wert der angebotenen Wohnung einen höheren Preis zu fordern, weil für die Nachfrage keine Ausweichmöglichkeiten auf dem Markt bestanden hätten. Davon könne hier in diesem konkreten Fall nicht gesprochen werden. Denn die angebotene Wohnung habe für die Antragsteller kein Segment des allgemeinen Mietwohnungsmarkts dargestellt, sondern einen Sondermarkt. Die Antragsteller hätten auf Grund der von ihnen an die Wohnung gestellten Anforderungen, wie sie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8. Dezember 1994 ergäben, den allgemeinen Mietwohnungsmarkt auf eine Wohnung verengt, die insgesamt sieben Sondermerkmale habe aufweisen sollen. Diese Verengung des Mietwohnungsmarktes habe andererseits dazu geführt, dass die Mietpreisbildung der Beklagten auch nicht mehr an den allgemeinen Marktgegebenheiten gemessen werden könne. Wer durch seine Nachfrage ein Sonderobjekt suche, könne sich letztlich nicht dagegen wenden, dass für dieses Sonderobjekt auch Sonderkonditionen gälten. § 5 WiStG wolle nur die allgemeine Marktsituation für Wohnraum regeln, nicht aber in Sonderfälle eingreifen. Die Ausführungen der Antragsteller im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. April 1998 änderten an diesem Ergebnis nichts. Die Antragsteller übersähen insbesondere, dass sie sich für die Mietpreisgestaltung ihres Wunschobjekts nicht auf die Mietpreisgestaltung des allgemeinen Frankfurter Mietmarktes beziehen könnten. Denn in diese allgemeine Bewertung seien auch Mieten für Objekte eingegangen, die offenkundig für die Antragsteller als Wohnung nicht in Betracht gekommen seien. Die von ihnen vorgenommene Verengung des Marktes würde es aber erfordern, auch nur die Mieten dieses Marktes zum Vergleich heranzuziehen; diese Mieten seien aber wesentlich höher als die allgemeinen Vergleichsmieten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedürfe es hier auch keiner Einholung eines Rechtsentscheids. Denn die Kammer weiche nicht von der zitierten Entscheidung des OLG Köln, WuM 1979, 85, ab. Die Entscheidung befasse sich allein mit der subjektiven Seite des Ausnutzens, die nach der eigenen Auffassung der Antragsteller gerade keine Rolle spielen

3 solle. Für die objektive Seite der Ausnutzung liege weder ein Rechtsentscheid noch eine herrschende Meinung vor.

4 Am 18. Juni 1998 haben die Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben.

5 Sie rügen Verletzungen des Willkürverbots, des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main.

6 Gegen das Willkürverbot des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) habe das Landgericht bei der Auslegung des § 5 WiStG verstoßen. Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main, nach der eine Ausnutzung im Sinne des § 5 WiStG voraussetze, dass die überhöhte Miete Folge des Fehlens individueller Ausweichmöglichkeiten sei, sei unhaltbar. Das Landgericht verkenne zum einen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 5 WiStG - bewusst abweichend von § 291 StGB und § 138 BGB - nicht vom Vorliegen einer Zwangslage des Wohnungssuchenden abhängig gemacht habe. Dies belege insbesondere die Begehensart des Forderns überhöhten Mietzinses in § 5 WiStG. Zum anderen gehe die Begründung des Landgerichts fehl, sie - die Antragsteller - könnten sich auf fehlende Ausweichmöglichkeiten jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sie sich diese durch eine allzu eingeschränkte Wohnungssuche nach eng vorgegebenen Kriterien selbst beschnitten hätten. Auch wenn sich der Kreis für sie in Betracht kommender Wohnungen durch die von ihnen angelegten Kriterien verengt hätte, schlösse dies eine Ausnutzung im Sinne des § 5 WiStG begrifflich nicht aus.

7 Den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs habe das Landgericht verletzt, weil es nicht darauf hingewiesen habe, daß der Mietzins nicht an den Vergleichsmieten zu messen sei, sondern Sonderkonditionen gälten. Schließlich habe das Landgericht ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Landgericht hätte jedenfalls wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des Begriffes der Ausnutzung in § 5 WiStG einen Rechtsentscheid nach § 541 ZPO herbeiführen müssen. Ein Verfassungsverstoß liege vor, weil das Landgericht die Vorlagepflicht nach § 541 ZPO willkürlich verletzt habe. Ihm habe sich aufdrängen müssen, dass ein Rechtsentscheid einzuholen sei, weil sie, die Antragsteller, hierauf im Verfahren mit Nachdruck hingewiesen hätten.

8 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

  1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 - 2/11 S 425/97 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 20 Abs. 1 HV sowie das Grundrecht auf Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,

  2. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 - 2/11 S 425/97 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

9 II.

Die Antragsteller haben das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main außer mit der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof auch mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffen. Mit Beschluss vom 30. September 1998 - 1 BvR 1134/98 - hat die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat die Kammer des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, es sei nichts dargetan, aber auch nichts ersichtlich, weshalb es von Verfassungs wegen zu beanstanden sein sollte, wenn das Gericht in Würdigung des von ihm auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt zu der Auffassung gelange, die von den Beschwerdeführern gemietete Wohnung sei ein Objekt, das einem speziellen Segment des Wohnungsmarkts zuzuordnen sei und deshalb dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht mehr zugehöre. Auf der Grundlage der herrschenden Meinung, wonach § 5 WiStG dem Zweck diene, der preistreiberischen Ausnutzung der örtlich nicht ausgeglichenen Wohnungsmarktlage durch überhöhte Entgelte zu Lasten breiter Bevölkerungsschichten entgegenzuwirken, gehe das Gericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass Ausnutzen im Sinne der Definition des unangemessen hohen Entgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG objektiv voraussetze, dass die konkrete Mietpreisbildung auf einer allgemein unausgeglichenen Marktlage für Wohnraum beruhe. Wenn danach nach der Auffassung des Gerichts ein unangemessenes Entgelt im vorliegenden Fall deshalb nicht gefordert worden sei, weil es an dem definitionsgemäß zu fordernden Ausnutzen der auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt bestehenden Lage gefehlt habe, so sei dies jedenfalls auch im Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes vertretbar, keinesfalls aber willkürlich.

10 III.

Landesregierung und Landesanwaltschaft halten im Hinblick auf diesen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsklage der Antragsteller für unbegründet.

11 IV.

Die Verfahrensakte des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/11 S 425/97 - hat vorgelegen.

12 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

13 Die Antragsteller haben den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 09.02.2000 - P.St. 1457 -).

14 Die Antragsteller haben die Möglichkeit einer Verletzung des in Art. 1 HV verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, hier des § 5 WiStG, durch das Landgericht Frankfurt am Main nicht plausibel dargelegt.

15 Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 09.02.2000 - P.St. 1457 -). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 87, 273 [278f.]). Davon kann indessen nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.

16 Nach diesem Maßstab scheidet die Möglichkeit eines Willkürverstoßes durch die von der Zivilkammer vorgenommene Auslegung des § 5 WiStG im angegriffenen Urteil von vornherein aus. Das Landgericht hat das Merkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes als Teil des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG verstanden. Gefordert wird ein Kausalzusammenhang zwischen dem geringen Angebot und dem vereinbarten hohen Entgelt, der vorliegt, wenn das konkrete Entgelt bei einem ausgewogenen Wohnungsmarkt nicht vereinbart worden wäre (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380). Einen solchen Kausalzusammenhang verneint die Zivilkammer. Sie meint, dass derjenige, der ein Sonderobjekt suche, sich außerhalb des allgemeinen Mietwohnungsmarktes bewege und demgemäß für das Sonderobjekt vereinbarte Sonderkonditionen nicht auf einer allgemein unausgeglichenen Wohnraummarktlage beruhen könnten. Eine derartige Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG ist nicht willkürlich. Sie läßt sich mit dem Zweck des § 5 WiStG vereinbaren, der preistreiberischen Ausnutzung einer örtlich nicht ausgeglichenen Wohnungsmarktlage durch überhöhte Entgelte zu Lasten breiter Bevölkerungsschichten entgegenzuwirken (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988, S. 931 f.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Rdnr. III 59). Andere Gerichte teilen inzwischen diese Auslegung (vgl. etwa LG Bochum, NZM 1999, S. 1001 ; LG Wiesbaden, WuM 1999, 338 ). Die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Rechtsauffassung des Landgerichts ist - ungeachtet der Frage, ob eine andere Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG einfachgesetzlich möglich ist und ob für diese die überzeugenderen Argumente sprechen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

17 Diese Bewertung stimmt mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 30. September 1998 überein.

18 Die Antragsteller haben auch nicht plausibel dargelegt, dass ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht verletzt worden sein könnte.

19 Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, daß die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, das die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1089]).

20 Die Entscheidung des Landgerichts hat den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen können, soweit es sich zur Mietpreisbildung geäußert hat. Denn die im Urteil getroffene Entscheidung wird ersichtlich von der Auffassung getragen, es fehle am Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes. Das ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Das Urteil beruht nicht auf der Auffassung des Landgerichts, für die streitige Wohnung gälten die allgemeinen Vergleichsmieten nicht, weil die Antragsteller ein Sonderobjekt gesucht hätten. Die Kriterien der Mietpreisgestaltung werden lediglich insoweit herangezogen, als das Landgericht seine Auffassung, die angebotene Wohnung stelle kein Segment des allgemeinen Mietwohnungsmarktes dar, näher begründet. Die Frage der angemessenen Miethöhe bleibt ausdrücklich dahingestellt. Sie mußte vom Landgericht auch gar nicht entschieden werden, weil es schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG verneinte. Zu Erwägungen, die die Entscheidung nicht tragen, muss rechtliches Gehör nicht gewährt werden.

21 Schließlich scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Antragsteller auf den gesetzlichen Richter dadurch, dass das Landgericht keinen Rechtsentscheid nach § 541 ZPO eingeholt hat, aus.

22 Der durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann allerdings dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt. Zu den Vorlagepflichten gehört auch die Pflicht nach § 541 ZPO, einen Rechtsentscheid in Fragen des Mietrechts bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts oder bei einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2389). Die Verletzung dieser Pflicht haben die Antragsteller gerügt. Jedoch begründet nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich sind oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2389).

23 Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV dadurch, dass ein Rechtsentscheid nicht eingeholt wurde, obwohl das Landgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abgewichen sein soll, scheidet von vornherein aus. Die Antragsteller haben den Inhalt einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts nicht im Einzelnen wiedergegeben und ihre Entscheidungserheblichkeit dargelegt. Soweit die Antragsteller anführen, das Landgericht Frankfurt am Main lege den Begriff der Ausnutzung eines geringen Angebotes anders aus als das Oberlandesgericht Köln (WuM 1979, 85 ), übersehen sie, dass das Oberlandesgericht Köln über ein Rechtsmittel in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden und deshalb auf die subjektive Seite des Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung eines geringen Angebotes abgestellt hat. Demgegenüber spricht das Landgericht Frankfurt am Main die objektive Seite des Begriffes an.

24 Ebenso wenig erkennbar ist eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV dadurch, dass das Landgericht keinen Rechtsentscheid herbeigeführt hat, obwohl im Ausgangsverfahren eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sein soll. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte das Landgericht willkürfrei verneinen, weil es der Auffassung war, das Merkmal der Ausnutzung sei Teil des objektiven Tatbestandes der Mietpreisüberhöhung. Denn dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG ist nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls vertretbar und wird in Rechtsprechung und Literatur weithin geteilt (vgl. LG Braunschweig, WuM 1983, 268 [269]; LG Darmstadt, WuM 1993, 608; OLG Hamm, WuM 1995, 323 [324]; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988, Anm. D 44, D 46; Sternel, a.a.O., Rdnr. III 63; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, RdNr. 689). Auf die von den Antragstellern angeführte individuelle Zwangslage und damit auf ein subjektives Merkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots hat das Landgericht nicht abgestellt.

25 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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