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P.St. 1493 e.A.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-04, P.St. 1493 e.A.
P.St. 1493 e.A.Verfassungsgericht04.04.2000
Begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteils zu verhindern, hat er konkret und substantiiert darzutun, dass die Vollstreckung einen schweren Nachteil mit sich bringt.
Entscheidungsdatum: 2000-04-04
Aktenzeichen: P.St. 1493 e.A.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0404.P.ST.1493E.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteils zu verhindern, hat er konkret und substantiiert darzutun, dass die Vollstreckung einen schweren Nachteil mit sich bringt.
1 A
I.
Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 9. Dezember 1999 - Az.: 53 C 864/99 - zur Zahlung von 702,65 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 12. November 1996 und weiterer 10,-- DM an die Firma G, derzeit mit Firmensitz in E, verpflichtet. Das Urteil erging in einem schriftlichen Verfahren (§ 495a Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller soll, vertreten durch einen Mitarbeiter seines …-Betriebes, am 28. August 1999 die Firma G beauftragt haben, in einer von ihr herausgegebenen Broschüre "..." eine Werbeanzeige für seine …. zu veröffentlichen und diese Anzeige im Zeitraum von 2 Jahren mehrfach zu wiederholen.
2 Durch das mit der Grundrechtsklage P.St. 1465 angegriffene rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts wurde über den in dessen Verfahren lediglich eingeklagten Preis einer Anzeige und über Nebenkosten entschieden. Eine Berufung gegen das Urteil war wegen des Nichterreichens der Berufungssumme in § 511a Abs. 1 ZPO nicht eröffnet.
3 Mit der Grundrechtsklage im Verfahren P.St. 1465 macht der Antragsteller seine Verletzung in Grundrechten der Hessischen Verfassung durch das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen geltend. Zu den einzelnen Ausführungen des Antragstellers wird auf seine Darlegungen in den Schriftsätzen vom 14. Dezember 1999 und 26. Februar 2000 zu P.St. 1465 verwiesen.
4 Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2000 hat der Antragsteller um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht, da die sofortige Vollstreckung des Urteils durch Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 14. Dezember 1999 - Az. 53 C 964/99 - zugelassen worden sei. Mit diesem Beschluss hatte das Amtsgericht eine Eingabe des Antragstellers ablehnend beschieden, die es als Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ansah. Unter dem 7. Januar 2000 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gelnhausen, wonach der Antragsteller an die Firma G. Kosten in Höhe von 417, -- DM nebst 4 % Zinsen seit 20. Dezember 1999 zu erstatten hat.
5 Der Antragsteller ist der Ansicht, eine Vollstreckung aus dem Urteil vom 9. Dezember 1999, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter grobem Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot erschlichen habe, entwerte zumindest teilweise seine Grundrechtsklage. Es bestehe bei einer Firma wie der Klägerin, der er ein betrügerisches Geschäftsgebaren vorwirft, immer die Gefahr, dass der Vollstreckungserlös unwiederbringlich verloren gehe. Dies bedeute für ihn einen schweren Nachteil, denn der Eingang seiner Forderungen sei so schleppend und existenzbedrohend, dass er völlig unberechtigte Geldabflüsse nicht auch noch hinnehmen könne.
6 Er müsse auch davon ausgehen, dass die Firma G. ihn aus dem Anzeigenauftrag auf Zahlung weiterer 5 Inserate verklagen wolle. Das werde sie sofort tun, wenn sie ohne Rücksicht auf seine Grundrechtsklage aus dem angegriffenen Urteil vollstrecken könne. Ein neuer Prozess werde ihn aber gesundheitlich schwer beeinträchtigen, da er nach mehreren Operationen wegen …. bei Aufregungen im Zusammenhang mit einem Prozess mit Schmerzen und weiteren gesundheitlichen Störungen rechnen müsse. Dem Schriftsatz des Antragstellers ist unter anderem ein Attest einer den Antragsteller behandelnden Ärztin beigefügt, dass psychische Belastungen das Krankheitsbild des Antragstellers negativ beeinflussen könnten.
7 Der Antragsteller beantragt,
die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Gelnhausen vom 9. Dezember 1999 und den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 1999 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Januar 2000 für die Dauer des Verfahrens über die Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof auszusetzen.
8 II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
9 B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet.
10 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine 6 Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
11 Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof aus einem wichtigen Grund dringend geboten ist. Denn er hat nicht dargelegt, dass ihm ein schwerer Nachteil droht oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist, der eine einstweilige Sicherung des Vermögens vor dem Zugang der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung rechtfertigte. Die titulierten Forderungen aus dem Urteil vom 9. Dezember 1999 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Januar 2000 machen zusammen weniger als 1.300,-- DM aus. Angesichts dessen vermag der allgemeine Hinweis des Antragstellers, "der Eingang seiner Forderungen sei schleppend und existenzbedrohlich", nicht, einen ihm aus der Vollstreckung drohenden schweren Nachteil darzutun. Der Antragsteller hat nicht konkret und nachvollziehbar Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei einer derzeitigen Vollstreckung in Höhe von nicht mehr als 1.300,-- DM - selbst unter Berücksichtigung der zusätzlich den Antragsteller als Schuldner treffenden Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO) - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers zukünftig nicht mehr gewährleistet wäre.
12 Soweit der Antragsteller befürchtet, von der G. auch noch wegen Bezahlung weiterer 5 Inserate verklagt zu werden, könnte diese Möglichkeit durch die begehrte Aussetzung der Vollziehung der bereits ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts ohnehin nicht verhindert werden. Im Übrigen hätte der Antragsteller in einem neuerlichen Verfahren die - von ihm im verlorenen Prozess ungenutzte - Möglichkeit, bei erneuter Anordnung eines schriftlichen Verfahrens sich mit der zu seiner Rechtsverteidigung angestrebten Zeugenvernehmung zur Wehr zu setzen. Auf Grund eines Antrages nach § 495a Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte das Gericht mündlich zu verhandeln. Dabei könnte der Antragsteller sich mit seinen Beweisangeboten Gehör verschaffen.
13 II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
14 III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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