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P.St. 1495 e.A.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-03-15, P.St. 1495 e.A.
P.St. 1495 e.A.Verfassungsgericht15.03.2000
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 StGHG) ist gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, um drohende Grundrechtsverletzung zu verhindern oder solche Verletzungen zu unterbinden, soweit er von dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
Entscheidungsdatum: 2000-03-15
Aktenzeichen: P.St. 1495 e.A.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1495E.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 StGHG) ist gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, um drohende Grundrechtsverletzung zu verhindern oder solche Verletzungen zu unterbinden, soweit er von dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
1 A.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen zivilprozessuale Vollstreckungshandlungen. Der Antragsschrift des Antragstellers vom 2. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass gegen ihn ein Verfahren auf Abgabe einer Offenbarungsversicherung beim Amtsgericht Wiesbaden durchgeführt wurde. Darüber hinaus pfändete das Amtsgericht Wiesbaden Forderungen des Antragstellers gegen die Deutsche Postbank AG F., die N. Sparkasse sowie die Landesversicherungsanstalt Baden und überwies diese an den Vollstreckungsgläubiger. Am 3. Februar 2000 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält diese Vollstreckungshandlungen für rechtsstaatswidrig und mit dem Gleichheitssatz sowie der Eigentumsgarantie für unvereinbar.
2 II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
3 B.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Für das vom Antragsteller begehrte Eingreifen des Staatsgerichtshofs ist keiner der genannten Anordnungsgründe gegeben. Denn eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von - vermeintlichen oder tatsächlichen - Grundrechtsverletzungen fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1459 e.A. -). Dies ist hier der Fall. Gegen die amtsgerichtliche Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung (§ 900 Abs. 4 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) hat der Schuldner die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, § 793 ZPO), in deren Rahmen er fachgerichtlichen Eilrechtsschutz durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§§ 793, 577, 572 Abs. 2 ZPO) bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 793, 577, 572 Abs. 3 ZPO) erlangen kann. Dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Schuldner gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, vor deren Erlass er gehört wurde, und gegen einen Haftbefehl nach § 901 ZPO zu Gebote. Gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, vor deren Erlass der Schuldner - wie im Regelfall (§ 834 ZPO) - nicht gehört wurde, und Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers kann der Schuldner die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einlegen und in deren Rahmen vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutz durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen § 766 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO).
4 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
5 III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
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