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P.St. 1482•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-03-15, P.St. 1482
P.St. 1482Verfassungsgericht15.03.2000
Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG setzt die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts voraus, aus der sich - ihre Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt. Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens.
Entscheidungsdatum: 2000-03-15
Aktenzeichen: P.St. 1482
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1482.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG setzt die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts voraus, aus der sich - ihre Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt. Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
I.
Die Antragsteller wenden sich mit einer Eingabe vom 14. Januar 2000 gegen verschiedene Entscheidungen des Amtsgerichts Idstein, die die Räumung von gemieteten Wohnräumen im Hause B. betreffen. Sie greifen auch eine Terminsbestimmung im amtsgerichtlichen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Herrn X an. Darüber hinaus beanstanden sie „dass Entmündigungsverfahren gegen Frau B. Sie fordern vom Staatsgerichtshof außerdem, den Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt in Kenntnis über ihre Situation zu setzen. Sie und ihre Familie würden durch die voreingenommene Amtswaltung beim Amtsgericht Idstein gezielt verfolgt und ihrer Grundrechte beraubt.
2 Die erste durch die Antragsteller ausdrücklich erhobene Rüge richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 Az.: 7 M 1425/99 und gegen die Ansetzung eines Termins beim Amtsgericht Idstein im Verfahren über einen Antrag des Herrn B auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen X. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts betrifft lediglich Herrn X und nicht die Antragsteller. Dies ergibt sich aus dem Abdruck der Entscheidung, der dem Grundrechtsklageverfahren des Herrn X (P.St. 1478) beigefügt wurde.
3 Die zweite Rüge bezieht sich auf die ebenfalls vom Amtsgericht Idstein erlassenen „Urteile 3 C 457/98 und 3 C 458/98 K/B und K/F“. Das Verfahren 3 C 457/98 richtete sich gegen Frau B., das Verfahren 3 C 458/98 gegen Herrn X. Das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung im Grundrechtsklageverfahren des TF P.St. 1478 und den diesem Verfahren beigefügten Anlagen. Die Antragsteller tragen vor, diesen Klagen sei trotz Verjährung des jeweiligen Anspruchs stattgegeben worden. Außerdem habe eine Richterin des Amtsgerichts die Verfahren so geführt, dass den Beklagten keine Chance geblieben sei, „die Klagen abzuwehren„. Im Einzelnen erheben die Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Reihe von Vorwürfen gegen das Gericht.
4 Das Verfahren, das über eine „Entmündigung“ der Frau B geführt werden soll, wird lediglich eingangs der Eingabe vom 14. Januar 2000 erwähnt. Aus den weiteren Ausführungen lässt sich zu den Bedenken, die für die Antragsteller gegen die Ordnungsmäßigkeit des behaupteten Entmündigungsverfahrens sprechen, nichts entnehmen. Es ist auch keine aktenführende Stelle oder ein Aktenzeichen benannt.
5 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 Az.: 7 M 1425/99 und eine Terminsbestimmung desselben Gerichts in einem Verfahren des Herrn B gegen X Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen verletzen,
festzustellen, dass die Urteile des Amtsgerichts Idstein zu den Aktenzeichen 3 C 457/98 und 3 C 458/98 Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen verletzen,
festzustellen, dass ein Verfahren zur Entmündigung von Frau B Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen verletzen,
den Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 Az.: 7 M 1425/99 und die Urteile desselben Gerichts zu den Aktenzeichen 3 C 457/98 und 3 C 458/98 für kraftlos zu erklären.
6 II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
7 B
I.
Die Grundrechtsklagen beider Antragsteller sind unzulässig. Sie genügen den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht.
8 Danach setzt die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts voraus, aus der sich - ihre Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt. Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 31.8.1999 P.St. 1427 ). Schon diesem Erfordernis genügt keine der verschiedenen Rügen beider Antragsteller.
9 Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die angegriffenen Entscheidungen oder Maßnahmen in eigenen Grundrechten verletzt sein könnten.
10 Soweit sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Januar 2000 gegen Herrn X wenden und die Anberaumung eines Termins in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen X am 14. Januar 2000 beanstanden, kommt eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte nicht in Betracht, da sie durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Januar 2000 und die Anberaumung eines Termins in einem Verfahren, in dem sie nicht Partei sind, nicht rechtlich verpflichtet werden. Ebenso verhält es sich bei den Urteilen gegen X und Frau B, von denen die Antragsteller nicht betroffen sind. Auch durch ein Verfahren, mit dem die Einrichtung einer Betreuung für Frau B betrieben würde, könnten die Antragsteller nicht in eigenen Grundrechten beeinträchtigt sein.
11 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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