Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-03-15, P.St. 1480

P.St. 1480Verfassungsgericht15.03.2000

Regest

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1480 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-15

Aktenzeichen: P.St. 1480

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1480.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Vollstreckung eines Räumungstitels, der gegen seinen Bruder X durch den Vermieter des Anwesens B erwirkt wurde. Das zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Idstein in der Rechtssache gegen X erging am 12. November 1999 - Az.: 3 C 458/98 -. Am 5. Januar 2000 wurde - wie sich auch aus dem Verfahren des TF P.St. 1478 ergibt - ein Antrag des Bruders des Antragstellers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Amtsgerichts Idstein zurückgewiesen (Az.: 7 M 1425/99). Auch hiergegen richtet sich die Grundrechtsklage des Antragstellers.

2 Der Antragsteller hat sich mit einer am 14. Januar 2000 eingegangenen Eingabe an den Staatsgerichtshof gewandt. Diese Eingabe enthält zugleich einen Eilantrag an das Amtsgericht Idstein, auf den der Antragsteller zur Begründung seiner Klage Bezug nimmt. Auf diesen Eilantrag an das Amtsgericht nimmt er zur Begründung seiner Klage Bezug. Mit dem Eilantrag macht er vorsorglich geltend, dass er von dem Räumungstitel nicht erfasst sei, obwohl er zur Nutzung einzelner der in Streit stehenden Mieträume berechtigt sei. Es handele sich um eine gemeinschaftliche Nutzung mit anderen Mietern und Untermietern, die im Einzelnen durch den Antragsteller nicht benannt werden. Der Antragsteller erklärt gegenüber dem Amtsgericht, er werde das Betreten solcher Räume, die in gemeinschaftlicher Nutzung stünden, im Zuge einer Räumung nicht akzeptieren. Auch dürfe der Gerichtsvollzieher die von ihm angemieteten Räume, die sich auf derselben Etage wie die betroffenen Mieträume des X befänden, nicht betreten. Sofern dieses geschehen sollte, halte er es für widerrechtlich.

3 Die Durchführung der Räumung stellt nach Auffassung des Antragstellers einen Verstoß gegen seine - im Einzelnen nicht angeführten - Grundrechte dar, die auch den Schutz von Wohnrechten aus einem Mietverhältnis umfassten.

4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. festzustellen, dass die Vollstreckung des Räumungstitels aus dem Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 12. November 1999 - Az.: 3 C 458/98 - und der Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 - Az.: 7 M 1425/99 - , mit dem ein Antrag seines Bruders TF auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen wurde, seine Grundrechte aus der Verfassung des Landes Hessen verletzen,

  2. das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 12. November 1999 - Az.: 3 C 458/98 - und den Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 - Az.: 7 M 1425/99 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Idstein zurückzuverweisen.

5 II.

Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.

6 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

7 Der Antragsteller hat den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht ausgeschöpft. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Rechte aus einem Mietverhältnis gegen die Zwangsvollstreckung in die Mieträume mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung - ZPO - geltend zu machen (Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1999 , § 771 Rdnr. 14; Thomas, in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 1999, § 771 Rdnr. 14). Dabei kann über § 771 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 769, 770 ZPO analog auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden. Dass der Antragsteller von diesen Möglichkeiten erfolglos Gebrauch gemacht hätte, ist von ihm weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

8 Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 44 Abs. 2 StGHG kommt nicht in Betracht. Das Begehren des Antragstellers erfüllt die Voraussetzungen hierfür nicht. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es ist auch nichts dafür vorgebracht, dass dem Antragsteller ein schwerer, unabwendbarer Nachteil durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg entstünde.

9 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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