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P.St. 1478•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-03-15, P.St. 1478
P.St. 1478Verfassungsgericht15.03.2000
1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. 2. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Entscheidungsdatum: 2000-03-15
Aktenzeichen: P.St. 1478
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1478.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist.
Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 - Az.: 7 M 1425/99 -, mit dem ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gegen die Räumung der von ihm angemieteten Wohnräume im Hause B zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller wurde nach den Angaben in den Beschlussgründen der angegriffenen Entscheidung durch Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 12. November 1999 -Az.: 3 C 458/98 - zur Räumung verpflichtet. Gegen dieses Urteil legte er Berufung beim Landgericht Wiesbaden ein. Darüber hinaus legte er beim Amtsgericht Idstein gegen die angekündigte Zwangsräumung Erinnerung ein mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Zugleich beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig zu erklären. Außerdem stellte er beim Amtsgericht Idstein den mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesenen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a der Zivilprozessordnung - ZPO -.Am 13. Januar 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben und im Verfahren P.St. 1477 e.A. gleichzeitig um einstweilige Aussetzung der Räumungsvollstreckung nachgesucht. Er meint, die Ablehnung seines Antrags durch das Vollstreckungsgericht entbehre einer tragfähigen Begründung. Das Gericht habe die vorgebrachten Einwände nicht gewürdigt und sei auf die von ihm angeführten Gründe nicht detailliert eingegangen. Diese Rügen vertieft der Antragsteller durch eine Darstellung seiner beruflichen Situation und durch Hinweise auf rechtliche Bedenken, die sich aus schutzwürdigen Rechten weiterer Familienangehöriger an den durch ihn gemieteten Räumen ergeben sollen.
2 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 - Az.: 7 M 1425/99 - seine Grundrechte aus der Verfassung des Landes Hessen verletzt,
den Beschluss des Amtgerichts Idstein vom 5. Januar 2000 - Az.: 7 M 1425/99 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Idstein zurückzuverweisen.
3 II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
4 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
5 1. Der Antragsteller hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Antragsteller ist auf das gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Idstein eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde im Beschluss vom 5. Januar 2000 ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass er hiervon erfolglos Gebrauch gemacht hätte. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 44 Abs. 2 StGHG kommt nicht in Betracht. Das Begehren des Antragstellers erfüllt die Voraussetzungen hierfür nicht. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass dem Antragsteller ein schwererer, unabwendbarer Nachteil durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg entstünde.
6 2. Außerdem scheitert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage am Grundsatz der Subsidiarität. Dieser Grundsatz verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1434 -). Dem Antragsteller steht neben der sofortigen Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts die Möglichkeit zu Gebote, beim Berufungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 der Zivilprozessordnung - ZPO - zu beantragen. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass dies erfolglos geschehen wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die von ihm gegen die angekündigte Zwangsräumung eingelegte Erinnerung und sein Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen worden sind.
7 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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