Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-03-15, P.St. 1471

P.St. 1471Verfassungsgericht15.03.2000

Regest

Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1471 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-15

Aktenzeichen: P.St. 1471

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1471.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens.

Gründe

1 A

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Idstein - Az.: 3 C 773 - 99 - in einer mietrechtlichen Streitsache. Mit der angegriffenen einstweiligen Verfügung wird nach Angabe des Antragstellers den Mietern von Wohnungen in dem von ihm bewohnten Haus aufgegeben, anderen Personen zwecks Besichtigung der Wohnungen durch Kaufinteressenten und Begutachtung der Räumlichkeiten Einlass zu gewähren. Das Datum des Beschlusses ist nicht mitgeteilt. Das Aktenzeichen des Beschlusses des Amtsgerichts Idstein ist zwar in der Eingabe angeführt, der Beschluss wurde dem Staatsgerichtshof jedoch weder als Originalausfertigung noch als Abschrift vorgelegt. Der Antragsteller ist nicht damit einverstanden, dass - wie er angibt - nach dem angefochtenen Beschluss weder der Vermieter die Begleiter bei Besichtigungen benennen muss noch die den Vermieter begleitenden Personen selbst ihre Identität bei den Besuchsterminen offen legen müssen. Dies nötige die Hausbewohner, anonymen Personen Einlass in ihre Wohnungen zu gewähren. Aus einem in Kopie seiner Eingabe beigefügten Schreiben des Antragstellers an den Vermieter vom 28. Dezember 1999, das er “im Namen aller Hausbewohner“ erstellte, geht hervor, dass gegen den Beschluss Rechtsmittel ergriffen worden sein sollen. Der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens ist nicht mitgeteilt. Am 29. Dezember 1999 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben und im Verfahren P.St. 1472 e.A. gleichzeitig um einstweilige Aussetzung des Vollzuges der einstweiligen Verfügung nachgesucht. Seines Erachtens habe zum einen schon keine Eilbedürftigkeit für das vorgebliche Anliegen des Vermieters, die Räume mit Kaufinteressenten zu besichtigen, bestanden. Auch sei der Vermieter unglaubwürdig. Er betreibe gleichzeitig einerseits den Verkauf der Liegenschaft und andererseits habe er vier Mietparteien im Hause wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der amtsgerichtliche Beschluss stelle eine eklatante Verletzung höchster Rechtsgüter dar und befinde sich nicht im Einklang mit Recht und Gesetz, insbesondere der Verfassung. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Idstein - Az.: 3 C 773 - 99 - Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen verletzt, den genannten Beschluss für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Idstein zurückzuverweisen.

2 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

3 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann den Staatsgerichtshof anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung) gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Die Grundrechtsklage muss das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll (§ 43 Abs. 2 StGHG). Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage erfordert danach, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1454 -). Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 31.08.1999 - P.St. 1427 -). Schon diesen Erfordernissen genügt die Grundrechtsklage des Antragstellers nicht. Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage auch die fehlende Rechtswegerschöpfung entgegen. Gegen eine im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügung des Amtsgerichts kann nach §§ 935, 936 i.V.m. § 924 der Zivilprozessordnung - ZPO - Widerspruch erhoben werden. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er von diesem Rechtsbehelf bereits erfolglos Gebrauch gemacht hat. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 44 Abs. 2 StGHG kommt nicht in Betracht. Das Begehren des Antragstellers erfüllt die Voraussetzungen hierfür nicht. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass dem Antragsteller ein schwerer, unabwendbarer Nachteil durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg entstünde.

4 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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