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P.St. 1369•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-03-15, P.St. 1369
P.St. 1369Verfassungsgericht15.03.2000
Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG der Rechtsweg erschöpft sein. Den Rechtsweg erschöpft nicht, wer ihn gar nicht erst beschreitet.
Entscheidungsdatum: 2000-03-15
Aktenzeichen: P.St. 1369
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1369.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG der Rechtsweg erschöpft sein. Den Rechtsweg erschöpft nicht, wer ihn gar nicht erst beschreitet.
1 A.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen angebliche Verfassungsverletzungen durch hessische Staatsgewalt.
2 Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Antragsteller mit am 11. Januar 1998 zugestelltem Versäumnisurteil vom 8. Januar 1998 - 91 C 6661/97 - 19 -, das im schriftlichen Vorverfahren erging, zur Räumung und Herausgabe eines Zimmers sowie zur Zahlung einer Geldsumme. Mit dem Antragsteller am 23. Januar 1998 zugestelltem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1998 in derselben Sache wurde der Antragsteller zur Erstattung von Kosten verpflichtet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. November 1998 - 63 M 11653/98 -, der dem Antragsteller am 20. November 1998 zugestellt wurde, wurde dem Gerichtsvollzieher bzw. dem Vollziehungsbeamten die Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers und die Öffnung verschlossener Haustüren, Wohnungstüren, Zimmertüren und Behältnisse gestattet.
3 Am 4. Januar 1999 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Klage erhoben.
4 Unter Berufung auf “Art. 63 u.a. der Hessischen Verfassung” sowie “§§ 45, 46, 48 u.a. StGHG” moniert der Antragsteller, dass das Versäumnisurteil total falsch sei, jeder gesetzlichen Grundlage entbehre, menschenverachtend und bei Wiederholungen die Allgemeinheit sehr schädige. Dem Erfolg der gegen ihn gerichteten Klage, über die vom Amtsgericht Wiesbaden durch Versäumnisurteil entschieden worden sei, habe ein außergerichtlicher Vergleich entgegengestanden. Dies habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Auf der Grundlage dieses Versäumnisurteils habe das Amtsgericht weitere Grundrechtsverletzungen begangen. Vor Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung habe er dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Grundrechte als durch das Amtsgericht Wiesbaden gebrochen sehe. Gleichwohl sei die Durchsuchungsanordnung ohne die gebotene vorherige Einschaltung des Staatsgerichtshofs vom Amtsgericht Wiesbaden erlassen worden.
5 Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Wohnungsräumung habe er nicht erreichen können, da ihn die Landespolizei nicht zum Gericht vorgelassen habe. Hierbei sei die Gerichtspolizei “passiv tätig” gewesen.
6 Das Land Hessen, namentlich die Staatsanwaltschaft und das Innenministerium, schützten ihn überdies nicht vor dem Beschuss mit gebündelten Strahlen, Giftanschlägen und wahrscheinlichen Angriffen mit Viren und Bakterien.
7 Wegen des Vorbringens des Antragstellers wird im Übrigen auf seine Antragsschrift vom 4. Januar 1999 Bezug genommen.
8 II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
9 B
I.
Die Grundrechtsklage, die allein als verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf für das Begehren des Antragstellers in Betracht zu ziehen ist, ist unzulässig.
10 Soweit sich der Antragsteller gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesbaden - Versäumnisurteil vom 8. Januar 1998, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 1998 und richterliche Durchsuchungsanordnung vom 16. November 1998 - wendet, hat er bereits den Rechtsweg nicht erschöpft. Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - der Rechtsweg erschöpft sein. Den Rechtsweg erschöpft nicht, wer ihn gar nicht erst beschreitet (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt StGH Beschluss vom 7.12.1999 - P.St. 1434 -). Gegen das Versäumnisurteil war gemäß § 338 ZPO der Einspruch statthaft, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war es - bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes am 1. Oktober 1998 - die sogenannte Durchgriffserinnerung und gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung die sofortige Beschwerde. Der Antragsteller hat von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht.
11 Im Hinblick auf die beanstandeten Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesbaden hat der Antragsteller den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift fordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert den Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch das angegriffene Verhalten hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 9.2.2000 - P.St. 1457 -). Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, der den Staatsgerichtshof in die Lage versetzt, die Begründetheit des Begehrens zu überprüfen. Hieran fehlt es.
12 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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