Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-01-12, P.St. 1312

P.St. 1312Verfassungsgericht12.01.2000

Regest

1. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht; dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein. 2. Ein Antragsteller kann im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keine Überprüfung am Maßstab von Grundrechten des Grundgesetzes verlangen, da der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit mit Grundrechten allein der Hessischen Verfassung überprüft. Zudem kann bei dem Staatsgerichtshof nur die Überprüfung hessischen Landesrechts begehrt werden.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1312 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-12

Aktenzeichen: P.St. 1312

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0112.P.ST.1312.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 Abs 1 StGHG, § 43 Abs 2 StGHG, § 28 StGHG, GG

Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht; dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein.

  2. Ein Antragsteller kann im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keine Überprüfung am Maßstab von Grundrechten des Grundgesetzes verlangen, da der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit mit Grundrechten allein der Hessischen Verfassung überprüft. Zudem kann bei dem Staatsgerichtshof nur die Überprüfung hessischen Landesrechts begehrt werden.

Gründe

1 A.

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anträgen gegen die Entscheidung des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 2. März 1998, mit der die Ablehnung seines Antrages an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" führen zu dürfen, bestätigt wurde, sowie gegen Bestimmungen der Fachanwaltsordnung.

2 Der Antragsteller wurde im Mai 1996 als Rechtsanwalt zugelassen.

3 Zwischen 1981 und 1991 war er im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung tätig, wo er nach erfolgreicher Laufbahnprüfung zum Diplom-Finanzwirt mit Wirkung vom 1. August 1985 zum Steuerinspektor z.A. ernannt wurde.

4 Mit am 9. April 1997 bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eingegangenem Telefax vom 9. März 1997 beantragte er seine Zulassung als Fachanwalt für Steuerrecht. Zur Begründung verwies er auf seine theoretischen Kenntnisse als Diplom-Finanzwirt und auf seine praktische Erfahrung aus der Steuerverwaltung sowie aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit. Er könne, bei Bedarf, über 100 Fälle aus dem Steuerrecht, die er im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet habe, nachweisen. Im Mai 1997 reichte er der Rechtsanwaltskammer eine Aufstellung aus seinem "Fälleverzeichnis Steuerrecht", die 115 Fälle umfasste, ein und ergänzte die eingereichten Unterlagen durch eine Bestätigung seiner Anmeldung zu einem "Intensivlehrgang Steuerrecht" sowie durch das Programm einer Unterrichtseinheit dieses Lehrgangs vom 20. November 1996. Weiter legte er eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Intensivlehrgang vom 20. November 1996 bis zum 10. Mai 1997 vor. Gegen Bedenken der Rechtsanwaltskammer, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen, da er entgegen § 3 der Fachanwaltsordnung - FAO - vor seiner Antragstellung nicht mindestens 3 Jahre ununterbrochen zugelassen und als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, machte er geltend, auf eine dreijährige Zulassung komme es wegen seines weit über dem Durchschnitt der Fachanwälte liegenden steuerrechtlichen Wissens nicht an. Er verfüge als Diplom-Finanzwirt über eine Qualifikation, von der jeder Rechtsanwalt nur träumen könne. Die Tätigkeit eines Diplom-Finanzwirts sei der eines Fachanwalts übergeordnet. Er rege deshalb an, seine Tätigkeit in der Finanzverwaltung voll anzurechnen.

5 Mit Bescheid vom 19. September 1997 wies die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Antrag, die begehrte Bezeichnung führen zu dürfen, zurück. Nach der auf den Antrag des Antragstellers anwendbaren neuen Fachanwaltsordnung seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. § 5 FAO fordere für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen in der Regel eine dreijährige selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt; die Tätigkeit in der Finanzverwaltung könne diesem Anforderungsmerkmal unabhängig von den zu Grunde liegenden theoretischen und praktischen Kenntnissen des Antragstellers nicht gleichgestellt werden.

6 Der Antragsteller beantragte hiergegen die Entscheidung des Hessischen Anwaltsgerichtshofes beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

7 Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1998 wies der Hessische Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom gleichen Tage - 2 AGH 14/97 - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

8 Am 6. Mai 1998 hat der Antragsteller Klage beim Staatsgerichtshof erhoben.

9 Er rügt die Verletzung der Art. 2 und 4 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) sowie der Art. 1, 2, 3, 12, 20, 103 des Grundgesetzes - GG -. Er sei als Diplom-Finanzwirt sicherlich steuerrechtlich überragend qualifiziert, durch die Entscheidungen werde ihm die überfällige Berufsbezeichnung verwehrt. Demgegenüber bekämen andere Anwälte, die gerade mal einen Wochenendlehrgang als Fachanwalt besucht hätten und aus dem Bekanntenkreis "mehr schlecht als recht 50 Fälle zusammengetürkt" hätten, die Berufsbezeichnung allein aufgrund ihrer dreijährigen Zulassung als Anwalt ohne Probleme verliehen. Er halte diese Verfahrensweise auch auf Grund des Mandantenschutzes für unzulässig und rechtswidrig. Die zu Grunde liegende "Fachanwaltszulassungsordnung" sei rechtswidrig. Nach der Fachanwaltsordnung seien vom Erfordernis der dreijährigen Zulassung Ausnahmen nicht möglich. Gesetzgeber, Anwaltsgerichtshof und Anwaltskammern hätten übersehen, dass es auch Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Finanzwirten, die Juristen sind, möglich sein müsse, die Gestattung zur Führung der begehrten Fachanwaltsbezeichnung in kürzerer Zeit zu erlangen. Dieses gebiete die überragende steuerrechtliche Qualifikation im Gegensatz zu den lediglich normalen Rechtsanwälten, welche in der Regel "äußerst mangelhafte steuerliche Kenntnisse" hätten. Die kategorische Nichtberücksichtigung nachweislich vorhandener theoretischer Vorkenntnisse und praktischer Berufserfahrung sei grundgesetzwidrig.

10 Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 2. März 1998 wurde ihm mit schriftlichen Gründen versehen am 5. Juni 1998 bekanntgegeben.

11 Nachdem die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen mitgeteilt hatte, dass dem Antragsteller die Erlaubnis, die begehrte Bezeichnung führen zu dürfen, im Mai 1999 erteilt wurde, hat der Berichterstatter unter dem 17. Mai 1999 angefragt, ob der Antragsteller die Klage vor dem Staatsgerichtshof aufrechterhalte. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 1999 mitgeteilt, zu einer Rücknahme seiner Klage bestehe kein Anlass. Seines Erachtens müsse auf der Einführung einer Möglichkeit zur Verkürzung der Zulassungszeit und der Anrechnung geeigneter Vorkenntnisse zugunsten der Steuerzahler, des Verbrauchers und der Mandanten bestanden werden.

12 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 2. März 1998 - 2 AGH 14/97 - Art. 2 und 4 HV sowie Art. 1, 2, 3, 12, 20 und 103 GG verletzt,

  2. festzustellen, dass insbesondere die §§ 3, 5 und 6 der Fachanwaltsordnung die verfassungsmäßigen Rechte der rechtsuchenden Allgemeinheit und der beteiligten Berufsgruppen verletzen.

13 II.

Die Landesregierung hält die Klage für unzulässig. Sie begründet dies in einem Schriftsatz vor der Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung an den Antragsteller damit, dass der Antragsteller die behauptete Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe (§ 43 Abs. 2 StGHG). Es fehle an der erforderlichen aus sich heraus verständlichen Sachverhaltsschilderung, aus der sich - ohne dass es der Hinzuziehung weiterer Akten bedürfe - nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergebe. Der Antragsteller schildere zwar im Kern den zu Grunde liegenden Sachverhalt, habe aber die von ihm angegriffene Entscheidung weder vorgelegt noch sie inhaltlich wiedergegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach dem Eingang der vollständigen schriftlich abgefassten Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs daran gehindert gewesen sei, dem Staatsgerichtshof eine Kopie dieser Entscheidung zu übermitteln und seine Grundrechtsklage innerhalb der durch die Zustellung in Lauf gesetzten Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG ordnungsgemäß zu begründen. Das sei jedoch nicht geschehen und könne nicht mehr nachgeholt werden.

14 Aus diesem Grunde sei schon die Sachverhaltswiedergabe der Grundrechtsklage unvollständig, da sie über die Tatsache des Beschlusses vom 2. März 1998 hinaus zu dessen Inhalt nichts vortrage. Ebenso substanzlos müsse notwendig die Auseinandersetzung mit dem Beschluss ausfallen. Der Antragsteller greife mit seiner Grundrechtsklage allein das ausnahmslose Erfordernis einer dreijährigen Anwaltszulassung an. Er habe aber nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf der entsprechenden Vorschrift des § 3 FAO beruhe. Es werde nicht einmal erkennbar, ob die Grundrechtsrügen den Fall des Antragstellers überhaupt treffen.

15 Auch in ihrer rechtlichen Substanz genügten die mit der Grundrechtsklage ausgebreiteten Grundrechtsrügen den Darlegungsanforderungen nicht.

16 Soweit der Antragsteller eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 HV) rüge, habe er eine Grundrechtsverletzung nicht plausibel gemacht. Eine möglicherweise rechtswidrige Versagung einer Fachanwaltsbezeichnung könnte nur dann auch grundrechtswidrig sein, wenn Art. 2 Abs. 1 HV die Gewährung der Bezeichnung "Fachanwalt" unmittelbar garantieren würde, was aber offensichtlich nicht der Fall sei, oder wenn der Antragsteller jedenfalls dargelegt hätte, dass dem Anwaltsgerichtshof bei seiner Entscheidung ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Rechtsfehler unterlaufen sei. Er habe sich zum Inhalt dieses Beschlusses indessen nicht geäußert.

17 Bei der Berufung auf Art. 4 HV (Ehe und Familie) handelt es sich um einen Schreibfehler des Antragstellers. Eine Verletzung seiner Berufsfreiheit werde er vor dem Staatsgerichtshof nicht in zulässiger Weise rügen können. Die Hessische Verfassung gewähre kein dem Art. 12 GG entsprechendes Grundrecht. Die Hinweise des Antragstellers auf Art. 20 GG, der als Prüfungsmaßstab vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen ohnedies nicht in Betracht komme, und auf das Rechtsstaatsprinzip seien zu vage und unpräzise. Zudem erwähne der Antragsteller jene Vorschriften nur im Zusammenhang mit dem "Mandantenschutz" bzw. mit dem "Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung", lege damit also eine Verletzung eigener Grundrechte nicht dar.

18 III.

Die Landesanwaltschaft hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

19 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

20 1. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht; dieses Rechtsschutzziel muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ; 21, 139 143; 30, 54 58; 33, 247 253). Mit der durch die Verfügung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 12. Mai 1999 dem Antragsteller erteilten Befugnis, die begehrte Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen, ist die Grundrechtsklage in der Hauptsache erledigt. Ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat der Antragsteller nicht vorgetragen, es ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundrechtsklage war zudem von Anfang an unzulässig, weil der Antragsteller den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt hat. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Antragsteller die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 7.12.1999 - P.St. 1454 - und Beschluss vom 8.12.1999 - P.St. 1436 -). Der Antragsteller hat sich lediglich auf den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 2. März 1998 bezogen, dem Staatsgerichts aber weder eine Ausfertigung dieser Entscheidung übermittelt noch den ihm bekannt gegebenen Inhalt der Entscheidung nach Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe am 5. Juni 1998 dargestellt. Dass die angegriffene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf der vom Antragsteller beanstandeten Regelung in § 3 FAO, wonach die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung die mindestens dreijährige Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt voraussetzt, beruht, lässt sich seinen schriftlichen Ausführungen nicht entnehmen. Damit ist nicht erkennbar, ob die mit der Grundrechtsklage angeführten Grundrechtsverletzungen überhaupt durch den angegriffenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs bewirkt sein können.

21 2. Soweit der Antragsteller die Feststellung eines Grundrechtsverstoßes durch die Fachanwaltsordnung im Hinblick auf Art. 12 und 2 GG bei Rechtsanwälten, die als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Diplom-Finanzwirte tätig sind oder waren, begehrt, ist sein Antrag ebenfalls unzulässig.

22 3. Im Grundrechtsklageverfahren fehlt dem Antragsteller die Antragsberechtigung für ein so ausgestaltetes Begehren, denn die Grundrechtsklage ist ein Rechtsbehelf lediglich zur Verteidigung eigener Grundrechte. Soweit der Antragsteller unabhängig von einer Verletzung eigener Grundrechte eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Fachanwaltsordnung nach §§ 39ff. StGHG begehrt, fehlt ihm ebenfalls die Antragsberechtigung. Einen solchen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit kann nur einer der in § 19 Abs. 2 StGHG insoweit genannten Antragsberechtigten stellen.

23 4. Zuletzt kann der Antragsteller im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof auch keine Überprüfung am Maßstab der von ihm angeführten Grundrechte in Art. 12 und 2 GG erreichen, da der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit mit Grundrechten allein der Hessischen Verfassung überprüft. Zudem kann bei dem Staatsgerichtshof nur die Überprüfung hessischen Landesrechts begehrt werden. Dazu gehört die Fachanwaltsordnung nicht.

24 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

25 Dem Antragsteller wird eine Gebühr von 500,-- DM auferlegt. Die Anträge waren von Anfang an unzulässig. Obwohl der Antragsteller inzwischen die Bezeichnung Fachanwalt führen darf, hat er das Verfahren weiterbetrieben. Darüber hinaus ist für die Auferlegung der Gebühr und die Festsetzung von Bedeutung, dass der Antragsteller sowohl gegenüber der Rechtsanwaltskammer als auch im gerichtlichen Verfahren es an der von einem Rechtsanwalt auch in eigener Sache zu fordernden Sachlichkeit hat fehlen lassen.

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