P.St. 1217•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1998-04-22, P.St. 1217
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1998-04-22, P.St. 1217
P.St. 1217Verfassungsgericht22.04.1998
Regest
1. Die Gegenvorstellung gegen eine abschließende Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Grundrechtsklageverfahren ist grundsätzlich nicht statthaft. 2. Eine Ausnahme gilt, wenn mit der Gegenvorstellung die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren selbst geltend gemacht wird.
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1217 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-22
Aktenzeichen: P.St. 1217
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1998:0422.P.ST.1217.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Die Gegenvorstellung gegen eine abschließende Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Grundrechtsklageverfahren ist grundsätzlich nicht statthaft.
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Eine Ausnahme gilt, wenn mit der Gegenvorstellung die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren selbst geltend gemacht wird.
Gründe
1 Die Gegenvorstellungen, mit denen die Antragsteller vom Staatsgerichtshof sinngemäß begehren, seinen Beschluss vom 8. Mai 1996 in gleicher Sache aufzuheben und festzustellen, dass der Hessische Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten durch die von ihm zu verantwortende mangelhafte personelle Ausstattung der Justizvollzugsanstalt Q die Verfassung verletzt, sind unzulässig.
2 Die Gegenvorstellung ist ein weder im Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht in den Verfahrensordnungen, die der Staatsgerichtshof bei der Gestaltung seines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 StGHG berücksichtigt, geregelter formloser Rechtsbehelf. Richterrechtlich anerkannt ist sie allenfalls in den Grenzen, in denen das entscheidende Gericht befugt ist, seine eigene Entscheidung zu ändern. Die Entscheidung über die Grundrechtsklage ist abschließend und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht abänderbar (Beschluss vom 25. März 1992 - P.St. 1100; Beschluss vom 30. November 1994 - P.St. 1105 -; Beschluss vom 5. August 1992 - P.St. 1128 -). Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Gegenvorstellung die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren selbst geltend gemacht wird (vgl. StGH, a.a.O.).
3 Nach diesem Maßstab sind die Gegenvorstellungen der Antragsteller nicht zulässig. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Hessischen Verfassung durch den Staatsgerichtshof selbst haben die Antragsteller nicht behauptet. Ihr Einwand, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvN 1/95 - sei nunmehr von der Zulässigkeit ihrer Grundrechtsklage auszugehen, auch wenn das Land insoweit nur Bundesrecht exekutiere, betrifft lediglich die vom Staatsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe. Im übrigen sind die Antragsteller auf Seiten 4, 5 des Hinweisschreibens der Berichterstatterin vom 22. Februar 1996, auf das der Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 8. Mai 1996 Bezug nimmt, darüber aufgeklärt worden, dass ihre Grundrechtsklagen auch bei Bestehen einer Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs bezüglich der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig wären.
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