P.St. 1204•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1997-07-09, P.St. 1204
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1997-07-09, P.St. 1204
P.St. 1204Verfassungsgericht09.07.1997
Regest
1. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht nach Art.98 Abs. 5 Satz 3 GG allein dem Bundesverfassungsgericht und nicht mehr dem Staatsgerichtshof zu (st.Rspr.). 2. Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs (Art. 147 Abs. 2 HV) sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (st.Rspr.). 3. Art. 129 HV (Armenrecht), Art. 67 HV (Vorrang des Völkerrechts) und Art. 63 HV (Unantastbarkeit der Grundrechte) enthalten keine Grundrechte (st.Rspr.). 4. Zum Inhalt des Grundrechts des Art. 20 Abs. 2 HV. 5. Zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung. 6. Keine Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei erfolgloser Grundrechtsklage. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022347
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1204 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-07-09
Aktenzeichen: P.St. 1204
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1997:0709.P.ST.1204.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 98 Abs 5 S 3 GG, Art 147 Abs 2 Verf HE, Art 129 Verf HE, Art 127 Abs 4 Verf HE, Art 67 Verf HE ... mehr
Leitsatz
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Die Entscheidung über eine Richteranklage steht nach Art.98 Abs. 5 Satz 3 GG allein dem Bundesverfassungsgericht und nicht mehr dem Staatsgerichtshof zu (st.Rspr.).
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Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs (Art. 147 Abs. 2 HV) sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (st.Rspr.).
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Art. 129 HV (Armenrecht), Art. 67 HV (Vorrang des Völkerrechts) und Art. 63 HV (Unantastbarkeit der Grundrechte) enthalten keine Grundrechte (st.Rspr.).
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Zum Inhalt des Grundrechts des Art. 20 Abs. 2 HV.
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Zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung. 6. Keine Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei erfolgloser Grundrechtsklage.
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