P.St. 1246 e.A.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-05-08, P.St. 1246 e.A.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-05-08, P.St. 1246 e.A.
P.St. 1246 e.A.Verfassungsgericht08.05.1996
Regest
Erweist sich die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage wegen fehlender Darlegung einer Grundrechtsverletzung als unzulässig, besteht kein Anlaß für eine vorläufige Regelung (st.Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022336
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1246 e.A. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-05-08
Aktenzeichen: P.St. 1246 e.A.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1996:0508.P.ST.1246E.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Erweist sich die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage wegen fehlender Darlegung einer Grundrechtsverletzung als unzulässig, besteht kein Anlaß für eine vorläufige Regelung (st.Rspr.).
Permalink
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