Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-03-13, P.St. 1240 e.A.

P.St. 1240 e.A.Verfassungsgericht13.03.1996

Regest

Erweist sich die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage wegen Fristversäumnis als unzulässig, besteht kein Anlaß für eine vorläufige Regelung (st.Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022334

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1240 e.A. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-03-13

Aktenzeichen: P.St. 1240 e.A.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1996:0313.P.ST.1240E.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Erweist sich die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage wegen Fristversäumnis als unzulässig, besteht kein Anlaß für eine vorläufige Regelung (st.Rspr.).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.