P.St. 1220•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-02-14, P.St. 1220
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-02-14, P.St. 1220
P.St. 1220Verfassungsgericht14.02.1996
Regest
1. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO, § 153 VwGO) Anwendung findet, wenn keine Wiederaufnahmegründe dargelegt werden. 2. Ein Wiederaufnahmebegehren ohne nähere Darlegung von Wiederaufnahmegründen rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 250,-- DM). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022324
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1220 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-02-14
Aktenzeichen: P.St. 1220
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1996:0214.P.ST.1220.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 Abs 1 StGHG, § 28 Abs 1 StGHG
Leitsatz
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Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO, § 153 VwGO) Anwendung findet, wenn keine Wiederaufnahmegründe dargelegt werden.
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Ein Wiederaufnahmebegehren ohne nähere Darlegung von Wiederaufnahmegründen rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 250,-- DM).
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022324
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