Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-02-14, P.St. 1220

P.St. 1220Verfassungsgericht14.02.1996

Regest

1. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO, § 153 VwGO) Anwendung findet, wenn keine Wiederaufnahmegründe dargelegt werden. 2. Ein Wiederaufnahmebegehren ohne nähere Darlegung von Wiederaufnahmegründen rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 250,-- DM). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022324

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1220 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-02-14

Aktenzeichen: P.St. 1220

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1996:0214.P.ST.1220.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 StGHG, § 28 Abs 1 StGHG

Leitsatz

  1. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO, § 153 VwGO) Anwendung findet, wenn keine Wiederaufnahmegründe dargelegt werden.

  2. Ein Wiederaufnahmebegehren ohne nähere Darlegung von Wiederaufnahmegründen rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 250,-- DM).

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