P.St. 1186•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1995-05-17, P.St. 1186
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1995-05-17, P.St. 1186
P.St. 1186Verfassungsgericht17.05.1995
Regest
1. Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist. 2. Nach § 46 Abs. 1 StGHG muß der Grundrechtskläger einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildern, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt. Es ist unschädlich, wenn der Grundrechtskläger sich auf Grundrechte des Grundgesetzes beruft, soweit diese den durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechten entsprechen. 3. Das Freiheitsrecht und das Recht auf Ehe und Familie dürfen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgrund rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung eingeschränkt werden. Für einen behaupteten Verfassungsverstoß durch Vollstreckung der Freiheitsstrafe müssen ganz besondere Gründe vorgetragen werden. 4. Die zur Begründung der Grundrechtsklage dienenden Tatsachen müssen innerhalb der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG vollständig vorgetragen werden. Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig, wenn dadurch einer unsubstantiierten Grundrechtsklage nach Ablauf der Frist zur Zulässigkeit verholfen werden soll. Der Staatsgerichtshof ist nicht verpflichtet, auf die fristgerechte Vervollständigung der Antragsbegründung hinzuwirken. 5. Sind sowohl die Grundrechtsklage als auch der Eilantrag aus Gründen des § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen, kann die Anberaumung einer Hauptverhandlung nicht verlangt werden; die Entscheidung über den Eilantrag ist abschließend. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022315
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1186 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-17
Aktenzeichen: P.St. 1186
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1995:0517.P.ST.1186.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 31 GG, Art 100 Abs 3 GG, Art 4 Verf HE, Art 5 Verf HE, Art 21 Abs 1 Verf HE ... mehr
Leitsatz
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Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist.
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Nach § 46 Abs. 1 StGHG muß der Grundrechtskläger einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildern, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt. Es ist unschädlich, wenn der Grundrechtskläger sich auf Grundrechte des Grundgesetzes beruft, soweit diese den durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechten entsprechen.
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Das Freiheitsrecht und das Recht auf Ehe und Familie dürfen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgrund rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung eingeschränkt werden. Für einen behaupteten Verfassungsverstoß durch Vollstreckung der Freiheitsstrafe müssen ganz besondere Gründe vorgetragen werden.
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Die zur Begründung der Grundrechtsklage dienenden Tatsachen müssen innerhalb der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG vollständig vorgetragen werden. Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig, wenn dadurch einer unsubstantiierten Grundrechtsklage nach Ablauf der Frist zur Zulässigkeit verholfen werden soll. Der Staatsgerichtshof ist nicht verpflichtet, auf die fristgerechte Vervollständigung der Antragsbegründung hinzuwirken.
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Sind sowohl die Grundrechtsklage als auch der Eilantrag aus Gründen des § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen, kann die Anberaumung einer Hauptverhandlung nicht verlangt werden; die Entscheidung über den Eilantrag ist abschließend.
Permalink
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