P.St. 1194•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1995-03-29, P.St. 1194
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1995-03-29, P.St. 1194
P.St. 1194Verfassungsgericht29.03.1995
Regest
Der Antragsteller muß die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verletzungsvorgang ergeben soll, und darlegen, daß er im Falle eines Erfolges der Grundrechtsklage einen Rechtsvorteil erlangen könnte. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Frage, die auf den Rechtsfolgeausspruch der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß haben kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022313
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1194 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-03-29
Aktenzeichen: P.St. 1194
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1995:0329.P.ST.1194.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Antragsteller muß die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verletzungsvorgang ergeben soll, und darlegen, daß er im Falle eines Erfolges der Grundrechtsklage einen Rechtsvorteil erlangen könnte. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Frage, die auf den Rechtsfolgeausspruch der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß haben kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse.
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