Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1995-03-29, P.St. 1194

P.St. 1194Verfassungsgericht29.03.1995

Regest

Der Antragsteller muß die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verletzungsvorgang ergeben soll, und darlegen, daß er im Falle eines Erfolges der Grundrechtsklage einen Rechtsvorteil erlangen könnte. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Frage, die auf den Rechtsfolgeausspruch der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß haben kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022313

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1194 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-03-29

Aktenzeichen: P.St. 1194

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1995:0329.P.ST.1194.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Antragsteller muß die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verletzungsvorgang ergeben soll, und darlegen, daß er im Falle eines Erfolges der Grundrechtsklage einen Rechtsvorteil erlangen könnte. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Frage, die auf den Rechtsfolgeausspruch der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß haben kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse.

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