Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-11-30, P.St. 1189

P.St. 1189Verfassungsgericht30.11.1994

Regest

1. Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises sind nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn die Gnadenbehörde offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen, sachfremde Erwägungen angestellt oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen sachwidrig anders gehandelt hat. Im Gnadenverfahren sind deshalb an die Darlegungspflicht besondere Anforderungen zu stellen. 2. Eine Grundrechtsklage gegen eine Gnadenentscheidung kann nicht mit Angriffen gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen begründet werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022306

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1189 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-11-30

Aktenzeichen: P.St. 1189

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:1130.P.ST.1189.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises sind nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn die Gnadenbehörde offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen, sachfremde Erwägungen angestellt oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen sachwidrig anders gehandelt hat. Im Gnadenverfahren sind deshalb an die Darlegungspflicht besondere Anforderungen zu stellen.

  2. Eine Grundrechtsklage gegen eine Gnadenentscheidung kann nicht mit Angriffen gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen begründet werden.

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