P.St. 1189•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-11-30, P.St. 1189
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-11-30, P.St. 1189
P.St. 1189Verfassungsgericht30.11.1994
Regest
1. Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises sind nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn die Gnadenbehörde offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen, sachfremde Erwägungen angestellt oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen sachwidrig anders gehandelt hat. Im Gnadenverfahren sind deshalb an die Darlegungspflicht besondere Anforderungen zu stellen. 2. Eine Grundrechtsklage gegen eine Gnadenentscheidung kann nicht mit Angriffen gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen begründet werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022306
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1189 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-11-30
Aktenzeichen: P.St. 1189
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:1130.P.ST.1189.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises sind nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn die Gnadenbehörde offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen, sachfremde Erwägungen angestellt oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen sachwidrig anders gehandelt hat. Im Gnadenverfahren sind deshalb an die Darlegungspflicht besondere Anforderungen zu stellen.
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Eine Grundrechtsklage gegen eine Gnadenentscheidung kann nicht mit Angriffen gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen begründet werden.
Permalink
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