Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-07-13, P.St. 1185

P.St. 1185Verfassungsgericht13.07.1994

Regest

1. Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab;der Staatsgerichtshof wäre grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1179 und 1181). 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Fachgerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn, aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt sich etwas anderes. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu bescheiden. Es berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Fachgericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich mit seinem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die er selbst für richtig hält (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1179). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022299

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1185 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-07-13

Aktenzeichen: P.St. 1185

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1185.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab;der Staatsgerichtshof wäre grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1179 und 1181).

  2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Fachgerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn, aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt sich etwas anderes. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu bescheiden. Es berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Fachgericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich mit seinem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die er selbst für richtig hält (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1179).

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