P.St. 1097•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-07-13, P.St. 1097
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-07-13, P.St. 1097
P.St. 1097Verfassungsgericht13.07.1994
Regest
1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrecht benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). 2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden. 3. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022296
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1097 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-07-13
Aktenzeichen: P.St. 1097
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1097.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 31 GG, § 14 Abs 1 S 2 StGHG, § 46 Abs 1 StGHG, § 114 ZPO
Leitsatz
- Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrecht benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). 2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden. 3. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren.
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