Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-05-11, P.St. 1179

P.St. 1179Verfassungsgericht11.05.1994

Regest

1. Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weicht der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab;der Staatsgerichtshof wäre grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Fachgerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu bescheiden. Es berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör, wenn das Fachgericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich mit seinem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die er selbst für richtig hält (vgl. P.St. 1132). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022291

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1179 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-05-11

Aktenzeichen: P.St. 1179

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0511.P.ST.1179.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weicht der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab;der Staatsgerichtshof wäre grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist.

  2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Fachgerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu bescheiden. Es berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör, wenn das Fachgericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich mit seinem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die er selbst für richtig hält (vgl. P.St. 1132).

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