Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-01-19, P.St. 1176

P.St. 1176Verfassungsgericht19.01.1994

Regest

1. Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG. 2. Wird der Staatsgerichtshof wiederholt mit solchen Behauptungen angerufen, so ist dies mißbräuchlich und rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 200,-- DM). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022287

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1176 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-01-19

Aktenzeichen: P.St. 1176

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0119.P.ST.1176.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 StGHG, § 24 StGHG

Leitsatz

  1. Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG.

  2. Wird der Staatsgerichtshof wiederholt mit solchen Behauptungen angerufen, so ist dies mißbräuchlich und rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 200,-- DM).

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