P.St. 1167•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-01-19, P.St. 1167
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-01-19, P.St. 1167
P.St. 1167Verfassungsgericht19.01.1994
Regest
1. Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG. 2. Wird der Staatsgerichtshof wiederholt mit solchen Behauptungen angerufen, so ist dies mißbräuchlich und rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 200,-- DM). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022286
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1167 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-01-19
Aktenzeichen: P.St. 1167
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0119.P.ST.1167.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 1 StGHG, § 24 StGHG
Leitsatz
- Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG. 2. Wird der Staatsgerichtshof wiederholt mit solchen Behauptungen angerufen, so ist dies mißbräuchlich und rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 200,-- DM).
Permalink
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