Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1993-09-30, P.St. 1177

P.St. 1177Verfassungsgericht30.09.1993

Regest

Einem wiederholten Antrag mit inhaltsgleicher Begründung steht die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage entgegen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 14. Juni 1991, 2/17 S 26/91 vorgehend AG Frankfurt, 6. Dezember 1990, Hö 3 C 5278/90

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1177 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-09-30

Aktenzeichen: P.St. 1177

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1993:0930.P.ST.1177.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Einem wiederholten Antrag mit inhaltsgleicher Begründung steht die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage entgegen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 14. Juni 1991, 2/17 S 26/91 vorgehend AG Frankfurt, 6. Dezember 1990, Hö 3 C 5278/90

Gründe

1 Die Anträge sind unzulässig.

2 Der Antragsteller wendet sich erneut gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts F. vom 6. Dezember 1990 (Az.: Hö 3 C 5278/90) und des Landgerichts F. vom 14. Juni 1991 (Az.: 2/17 S 26/91) in einem Mietrechtsstreit und erhebt "Verfassungsbeschwerden" gegen drei mit dieser Sache befaßte Richter wegen "Rechtsbeugung". Über inhaltsgleiche Eingaben des Antragstellers mit demselben Ziel, gerichtet gegen dieselben Gerichtsentscheidungen und dieselben Amtspersonen, hat der Staatsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 25. März 1992 (Az.: P.St. 1135) entschieden und sie mangels Substantiierung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die Begründung der neuen Eingaben unterscheidet sich in der Sache nicht von derjenigen, die der Antragsteller im Verfahren P.St. 1135 vorgebracht hat. Zudem sind seine erneuten Anträge wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - unzulässig.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

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