P.St. 1149•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1993-01-13, P.St. 1149
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1993-01-13, P.St. 1149
P.St. 1149Verfassungsgericht13.01.1993
Regest
1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, die Geltung und Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen (st. Rspr.). 2. Der Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Urteil ist aussichtslos, wenn die gegen dieses Urteil gerichtete Grundrechtsklage erfolglos bleibt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022272
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1149 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-01-13
Aktenzeichen: P.St. 1149
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1993:0113.P.ST.1149.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
- Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, die Geltung und Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen (st. Rspr.). 2. Der Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Urteil ist aussichtslos, wenn die gegen dieses Urteil gerichtete Grundrechtsklage erfolglos bleibt.
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