Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1993-01-13, P.St. 1149

P.St. 1149Verfassungsgericht13.01.1993

Regest

1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, die Geltung und Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen (st. Rspr.). 2. Der Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Urteil ist aussichtslos, wenn die gegen dieses Urteil gerichtete Grundrechtsklage erfolglos bleibt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022272

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1149 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-01-13

Aktenzeichen: P.St. 1149

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1993:0113.P.ST.1149.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, die Geltung und Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen (st. Rspr.). 2. Der Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Urteil ist aussichtslos, wenn die gegen dieses Urteil gerichtete Grundrechtsklage erfolglos bleibt.

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