Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1992-12-09, P.St. 1150

P.St. 1150Verfassungsgericht09.12.1992

Regest

1. Eine Überprüfung von Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen (hier: Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorladung zu deren Abnahme in einem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren), ist dem Staatsgerichtshof wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht, auch Landesverfassungsrecht, untersagt.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1150 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-12-09

Aktenzeichen: P.St. 1150

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1992:1209.P.ST.1150.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Verf HE, § 48 Abs 3 StGHG, Art 31 GG

Leitsatz

  1. Eine Überprüfung von Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen (hier: Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorladung zu deren Abnahme in einem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren), ist dem Staatsgerichtshof wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht, auch Landesverfassungsrecht, untersagt.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich mit einer undatierten, am 28. Oktober 1992 bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangenen Eingabe gegen Maßnahmen, die in einem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn ergriffen wurden (Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Vorladung zu deren Abnahme).

2 Der Antrag ist unzulässig.

3 Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen wird auf Antrag eines Bürgers nur im Grundrechtsklageverfahren tätig (Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen - Hessische Verfassung -, § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Er überprüft lediglich, ob die Letztentscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts Grundrechte verletzt, die von der Hessischen Verfassung gewährt werden. Eine Überprüfung von Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen, ist dem Staatsgerichtshof wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht, auch Landesverfassungsrecht (Art. 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), untersagt.

4 Die vom Antragsteller bemängelten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beruhen auf der bundesrechtlich geregelten Zivilprozeßordnung. Sie unterliegen damit nicht der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

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