P.St. 1153•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1992-11-11, P.St. 1153
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1992-11-11, P.St. 1153
P.St. 1153Verfassungsgericht11.11.1992
Regest
1. Hier: fehlende Prozeßfähigkeit eines 11-jährigen Kindes betr. ausländerrechtliche Streitigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1153 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-11-11
Aktenzeichen: P.St. 1153
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1992:1111.P.ST.1153.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 StGHG HE, § 62 Abs 1 VwGO, § 51 ZPO, § 106 BGB, § 2 BGB ... mehr
Leitsatz
- Hier: fehlende Prozeßfähigkeit eines 11-jährigen Kindes betr. ausländerrechtliche Streitigkeit.
Gründe
1 A
Der 11-jährige Antragsteller hat sich mit seiner am 5. Oktober 1992 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe den Grundrechtsklagen der Antragsteller im Verfahren P.St. 1143 angeschlossen und zugleich gegen das Land Hessen bzw. die Landeshauptstadt Wiesbaden "Verfassungsbeschwerde" erhoben. Er wolle als vollwertiger Mensch anerkannt und ihm müsse rechtliches Gehör im Abschiebeverfahren gewährt werden.
2 Mit Beschluß vom 11. November 1992 (P.St. 1143) hat der Staatsgerichtshof das Verfahren des Antragstellers abgetrennt.
3 B
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
4 Der minderjährige Antragsteller hat selbst Grundrechtsklage erhoben, obwohl er nicht prozeßfähig ist. Zur Führung eines Prozesses fähig ist nur ein nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähiger oder ein beschränkt Geschäftsfähiger, soweit er durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt wird (vgl. § 14 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG i.V.m. § 62 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 51 f der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 106 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Grundsätzlich bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Volljährigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. In ausländerrechtlichen Streitigkeiten ist die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen auf die Vollendung des 16. Lebensjahres herabgesetzt (vgl. § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes). Der Antragsteller ist aber erst 11 Jahre alt und erfüllt damit keine dieser Voraussetzungen. Seine Prozeßführung wurde auch nicht von einem gesetzlichen Vertreter genehmigt.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
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