Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1992-03-25, P.St. 1136

P.St. 1136Verfassungsgericht25.03.1992

Regest

1. Die vor der Landtagswahl 1991 veröffentlichte Anzeigenserie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik "Hessen ist sonnenaktiv" konnte zwar zugelassene Wahlbewerber in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzen (vgl StGH Wiesbaden, 1990-12-20, P.St. 1114), jedoch nicht den Antragsteller, der kein Wahlbewerber war, so daß seine Grundrechtsklage mangels Selbstbetroffenheit unzulässig ist. 2. Zur Versagung von PKH für dieses Verfahren vgl StGH Wiesbaden, 1991-12-10, P.St. 1136

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1136 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-03-25

Aktenzeichen: P.St. 1136

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1992:0325.P.ST.1136.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 2 StGHG HE, § 46 Abs 1 StGHG HE, Art 1 Verf HE, Art 73 Abs 2 Verf HE, Art 75 Abs 2 Verf HE

Leitsatz

  1. Die vor der Landtagswahl 1991 veröffentlichte Anzeigenserie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik "Hessen ist sonnenaktiv" konnte zwar zugelassene Wahlbewerber in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzen (vgl StGH Wiesbaden, 1990-12-20, P.St. 1114), jedoch nicht den Antragsteller, der kein Wahlbewerber war, so daß seine Grundrechtsklage mangels Selbstbetroffenheit unzulässig ist.

  2. Zur Versagung von PKH für dieses Verfahren vgl StGH Wiesbaden, 1991-12-10, P.St. 1136

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG). Dies hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1991 über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das vorliegende Verfahren ausgeführt; auf die Darlegungen in diesem Beschluß wird Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

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