Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-12-10, P.St. 1124

P.St. 1124Verfassungsgericht10.12.1991

Regest

1. Die Aufgaben und Befugnisse des StGH sind in Verf HE und in den Gesetzen - Verf HE Art 131 Abs 1 - abschließend geregelt. Der StGH ist danach nicht nach Art eines Aufsichtsorgans befugt, ein Gericht zu einer bestimmten Verfahrensweise oder Sachentscheidung zu veranlassen oder anzuweisen (hier: Antrag des Beschwerdeführers, das Amtsgericht zu "veranlassen", bestimmte Grundstücke auf ihn als Eigentümer umzuschreiben). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022245

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1124 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-12-10

Aktenzeichen: P.St. 1124

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:1210.P.ST.1124.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 131 Abs 3 Verf HE, Art 45 Verf HE, § 45 StGHG HE, §§ 45ff StGHG HE ... mehr

Leitsatz

  1. Die Aufgaben und Befugnisse des StGH sind in Verf HE und in den Gesetzen - Verf HE Art 131 Abs 1 - abschließend geregelt. Der StGH ist danach nicht nach Art eines Aufsichtsorgans befugt, ein Gericht zu einer bestimmten Verfahrensweise oder Sachentscheidung zu veranlassen oder anzuweisen (hier: Antrag des Beschwerdeführers, das Amtsgericht zu "veranlassen", bestimmte Grundstücke auf ihn als Eigentümer umzuschreiben).

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