Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-12-10, P.St. 1120 e.V.

P.St. 1120 e.V.Verfassungsgericht10.12.1991

Regest

1. Ein als Verfügungsverfahren anhängig gemachter Rechtsstreit (hier: gegen die Verordnung von 1990-12-19 über Volksabstimmungen am 1991-01-20 = JURIS: VAbst1991V HE) kann nicht als Hauptsacheklage weitergeführt werden. Das Eilverfahren ist gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren eigener Art und kann deshalb nicht in ein Klageverfahren übergeleitet werden. 2. Da somit eine Antragsänderung nicht zulässig ist und wirksam kein Hauptsacheverfahren einleiten kann, kann hierfür Prozeßkostenhilfe auch nicht gewährt werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022244

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1120 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-12-10

Aktenzeichen: P.St. 1120 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:1210.P.ST.1120E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGHG HE, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, VAbst1991V HE

Leitsatz

  1. Ein als Verfügungsverfahren anhängig gemachter Rechtsstreit (hier: gegen die Verordnung von 1990-12-19 über Volksabstimmungen am 1991-01-20 = JURIS: VAbst1991V HE) kann nicht als Hauptsacheklage weitergeführt werden. Das Eilverfahren ist gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren eigener Art und kann deshalb nicht in ein Klageverfahren übergeleitet werden.

  2. Da somit eine Antragsänderung nicht zulässig ist und wirksam kein Hauptsacheverfahren einleiten kann, kann hierfür Prozeßkostenhilfe auch nicht gewährt werden.

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