P.St. 1129•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-09-11, P.St. 1129
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-09-11, P.St. 1129
P.St. 1129Verfassungsgericht11.09.1991
Regest
1. Ein Antrag mit dem Ziel, eine nichtbestandene Meisterprüfung für bestanden zu erklären, ist schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für den Erwerb der Meisterwürde bundesrechtlich (in der HandwerksO) geregelt sind. 2. Der Staatsgerichtshof kann nicht überprüfen, ob die gegen das Nichtbestehen der Prüfung erhobene Klage von den Verwaltungsgerichten zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen wurde, denn die verfahrensrechtlichen Regelungen (hier: der VwGO) gehörden ebenfalls dem Bundesrecht an. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022239
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1129 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-09-11
Aktenzeichen: P.St. 1129
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0911.P.ST.1129.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
- Ein Antrag mit dem Ziel, eine nichtbestandene Meisterprüfung für bestanden zu erklären, ist schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für den Erwerb der Meisterwürde bundesrechtlich (in der HandwerksO) geregelt sind. 2. Der Staatsgerichtshof kann nicht überprüfen, ob die gegen das Nichtbestehen der Prüfung erhobene Klage von den Verwaltungsgerichten zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen wurde, denn die verfahrensrechtlichen Regelungen (hier: der VwGO) gehörden ebenfalls dem Bundesrecht an.
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