Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-04-17, P.St. 1111

P.St. 1111Verfassungsgericht17.04.1991

Regest

1. Entsprechend seiner Aufgaben und Befugnisse ist der StGH Wiesbaden (Verf HE Art 131 Abs 1) weder für die Entgegennahme eines Strafantrags noch für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig. 2. Ein Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs gemäß Verf HE Art 147 Abs 2 iVm StGHG HE §§ 38ff ist unzulässig, denn die Vorschriften sind durch StPOEG § 6 gegenstandslos geworden (st Rspr). 3. Wenn sich - wie hier - die Grundrechtsklage gegen Entscheidungen richtet, die sich auf Vorschriften des Straf-, Jagd- und Waffenrechts und somit auf Bundesrecht stützen, besteht wegen des Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) keine Prüfungsbefugnis des StGH (st Rspr; vgl StGH Wiesbaden, 1991-03-13, P.St. 1110). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022232

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1111 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-04-17

Aktenzeichen: P.St. 1111

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0417.P.ST.1111.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 31 GG, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 147 Abs 2 Verf HE, § 38 StGHG HE, §§ 38ff StGHG HE ... mehr

Leitsatz

  1. Entsprechend seiner Aufgaben und Befugnisse ist der StGH Wiesbaden (Verf HE Art 131 Abs 1) weder für die Entgegennahme eines Strafantrags noch für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig.

  2. Ein Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs gemäß Verf HE Art 147 Abs 2 iVm StGHG HE §§ 38ff ist unzulässig, denn die Vorschriften sind durch StPOEG § 6 gegenstandslos geworden (st Rspr).

  3. Wenn sich - wie hier - die Grundrechtsklage gegen Entscheidungen richtet, die sich auf Vorschriften des Straf-, Jagd- und Waffenrechts und somit auf Bundesrecht stützen, besteht wegen des Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) keine Prüfungsbefugnis des StGH (st Rspr; vgl StGH Wiesbaden, 1991-03-13, P.St. 1110).

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