P.St. 1121•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-03-13, P.St. 1121
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-03-13, P.St. 1121
P.St. 1121Verfassungsgericht13.03.1991
Regest
1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022231
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1121 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-03-13
Aktenzeichen: P.St. 1121
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0313.P.ST.1121.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 StGHG HE, § 22 StGHG HE
Leitsatz
- Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022231
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.