Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-03-13, P.St. 1121

P.St. 1121Verfassungsgericht13.03.1991

Regest

1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022231

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1121 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-03-13

Aktenzeichen: P.St. 1121

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0313.P.ST.1121.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 StGHG HE, § 22 StGHG HE

Leitsatz

  1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet.

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