P.St. 1119 e.V.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-01-17, P.St. 1119 e.V.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-01-17, P.St. 1119 e.V.
P.St. 1119 e.V.Verfassungsgericht17.01.1991
Regest
1. Die einstweilige Verfügung gemäß § 22 Abs. 1 StGHG dient einer vorläufigen Regelung, die die Situation bis zur Klärung des Rechtsschutzes in der Hauptsache nach Möglichkeit offenhalten soll. Die Hauptsache darf nur in den Fällen vorweggenommen werden, in denen effektiver Rechtsschutz sonst nicht möglich wäre. 2. Der mit der einstweiligen Verfügung erstrebte Ausspruch des Gerichts muß grundsätzlich im Rahmen dessen liegen, was es im Hauptsacheverfahren entscheiden kann. Es liegt im besonderen Charakter des Normenkontrollverfahrens, daß Eilrechtsschutz, der die umstrittene Norm zeitweilig außer Vollzug setzt, eine der Entscheidung in der Hauptsache zwar verwandte, in dieser Form dort jedoch nicht mögliche Entscheidung darstellt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren zum abstrakten Normenkontrollverfahren können Auflagen gemacht werden, um die Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Rechtsnorm bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen. 3. Die Frage, ob eine und gegebenenfalls welche von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen zur vorläufigen Regelung des Streitfalls zu treffen ist, ist im Rahmen der - allein auf einen prozeßrechtlichen Anspruch bezogenen - Begründetheitsprüfung unter Beachtung des Gebots des geringsten Eingriffs zu beantworten. 4. Nach § 938 ZPO, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entsprechend anwendbar ist, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen,welche Anordnungen zur Erreichung des Eilrechtsschutzes erforderlich sind. Damit wird die Bindung des Gerichts an die Parteianträge gelockert und das Gericht in die Lage versetzt, im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens auch eine geeignete andere als die beantragte Regelung treffen zu können. 5. Einzelfall einer nach Abwägung der Folgen erlassenen einstweiligen Verfügung, durch die der Hessische Ministerpräsident - abweichend von den gestellten Anträgen - angewiesen wurde, die möglicherweise durch die Volksabstimmung am 20. Januar 1991 zustandegekommenen verfassungsändernden Gesetze während der Dauer der Geltung der einstweiligen Verfügung nicht auszufertigen und zu verkünden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022227
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1119 e.V. — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-01-17
Aktenzeichen: P.St. 1119 e.V.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0117.P.ST.1119E.V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 116 Verf HE, Art 120 Verf HE, Art 123 Verf HE, Art 131 Verf HE, Art 132 Verf HE ... mehr
Leitsatz
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Die einstweilige Verfügung gemäß § 22 Abs. 1 StGHG dient einer vorläufigen Regelung, die die Situation bis zur Klärung des Rechtsschutzes in der Hauptsache nach Möglichkeit offenhalten soll. Die Hauptsache darf nur in den Fällen vorweggenommen werden, in denen effektiver Rechtsschutz sonst nicht möglich wäre.
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Der mit der einstweiligen Verfügung erstrebte Ausspruch des Gerichts muß grundsätzlich im Rahmen dessen liegen, was es im Hauptsacheverfahren entscheiden kann. Es liegt im besonderen Charakter des Normenkontrollverfahrens, daß Eilrechtsschutz, der die umstrittene Norm zeitweilig außer Vollzug setzt, eine der Entscheidung in der Hauptsache zwar verwandte, in dieser Form dort jedoch nicht mögliche Entscheidung darstellt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren zum abstrakten Normenkontrollverfahren können Auflagen gemacht werden, um die Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Rechtsnorm bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen.
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Die Frage, ob eine und gegebenenfalls welche von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen zur vorläufigen Regelung des Streitfalls zu treffen ist, ist im Rahmen der - allein auf einen prozeßrechtlichen Anspruch bezogenen - Begründetheitsprüfung unter Beachtung des Gebots des geringsten Eingriffs zu beantworten.
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Nach § 938 ZPO, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entsprechend anwendbar ist, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen,welche Anordnungen zur Erreichung des Eilrechtsschutzes erforderlich sind. Damit wird die Bindung des Gerichts an die Parteianträge gelockert und das Gericht in die Lage versetzt, im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens auch eine geeignete andere als die beantragte Regelung treffen zu können.
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Einzelfall einer nach Abwägung der Folgen erlassenen einstweiligen Verfügung, durch die der Hessische Ministerpräsident - abweichend von den gestellten Anträgen - angewiesen wurde, die möglicherweise durch die Volksabstimmung am 20. Januar 1991 zustandegekommenen verfassungsändernden Gesetze während der Dauer der Geltung der einstweiligen Verfügung nicht auszufertigen und zu verkünden.
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