Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-01-11, P.St. 1115

P.St. 1115Verfassungsgericht11.01.1991

Regest

1. Die Voraussetzungen der gemäß StGHG HE § 14 Abs 1 S 2 entsprechend anwendbaren Vorschriften ZPO §§ 114ff müssen auch im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem StGH Wiesbaden erfüllt sein (StGH Wiesbaden, 1988-02-10, P.St. 1064, StAnz HE 1988, 2116). 2. Hier: Die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozeßkostenhilfeantrags ergibt sich daraus, daß die der Nichtzulassung der Landesliste zugrundeliegenden Regelungen eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge, die von einer nicht im Parlament vertretenen Partei oder Wählergruppe oder von Einzelbewerbern eingereicht werden müssen (WahlG HE § 22 Abs 3) mit der Garantie des passiven Wahlrechts in Verf HE Art 75 Abs 2 iVm Art 73 Abs 2 vereinbar sind (vgl StGH Wiesbaden, 1988-07-20, P.St. 1075, StAnz HE 1988, 2121), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in WahlO HE § 33 Abs 2 getroffene Regelung über die Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern bestehen (vgl BVerfG, 1981-10-06, 2 BvC 3/81, BVerfGE 58, 169f), sowie der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl (Verf HE Art 73 Abs 2) weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch die nach WahlO HE § 33 Abs 3 Nr 4 erforderliche Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner verletzt ist. Ebenso stellt das Erfordernis der Beibringung einer Niederschrift über eine Aufstellungsversammlung nach WahlG HE § 24 Abs 5 keine unzulässige Beschränkung des passiven Wahlrechts dar. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022226

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1115 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-01-11

Aktenzeichen: P.St. 1115

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0111.P.ST.1115.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 73 Abs 2 Verf HE, Art 75 Abs 2 Verf HE, § 14 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 46 Abs 1 StGHG HE, § 114 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Die Voraussetzungen der gemäß StGHG HE § 14 Abs 1 S 2 entsprechend anwendbaren Vorschriften ZPO §§ 114ff müssen auch im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem StGH Wiesbaden erfüllt sein (StGH Wiesbaden, 1988-02-10, P.St. 1064, StAnz HE 1988, 2116).

  2. Hier: Die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozeßkostenhilfeantrags ergibt sich daraus, daß die der Nichtzulassung der Landesliste zugrundeliegenden Regelungen eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge, die von einer nicht im Parlament vertretenen Partei oder Wählergruppe oder von Einzelbewerbern eingereicht werden müssen (WahlG HE § 22 Abs 3) mit der Garantie des passiven Wahlrechts in Verf HE Art 75 Abs 2 iVm Art 73 Abs 2 vereinbar sind (vgl StGH Wiesbaden, 1988-07-20, P.St. 1075, StAnz HE 1988, 2121), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in WahlO HE § 33 Abs 2 getroffene Regelung über die Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern bestehen (vgl BVerfG, 1981-10-06, 2 BvC 3/81, BVerfGE 58, 169f), sowie der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl (Verf HE Art 73 Abs 2) weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch die nach WahlO HE § 33 Abs 3 Nr 4 erforderliche Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner verletzt ist. Ebenso stellt das Erfordernis der Beibringung einer Niederschrift über eine Aufstellungsversammlung nach WahlG HE § 24 Abs 5 keine unzulässige Beschränkung des passiven Wahlrechts dar.

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