P.St. 1091•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1990-07-11, P.St. 1091
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1990-07-11, P.St. 1091
P.St. 1091Verfassungsgericht11.07.1990
Regest
Die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage nach § 48 Abs.3 Satz 1 StGHG ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 01.04.1981 - P.St. 924 -, ESVGH 31, 174). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022217
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1091 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1990-07-11
Aktenzeichen: P.St. 1091
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1990:0711.P.ST.1091.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Abs 1 Verf HE, § 48 Abs 3 S 1 StGHG
Leitsatz
Die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage nach § 48 Abs.3 Satz 1 StGHG ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 01.04.1981 - P.St. 924 -, ESVGH 31, 174).
Permalink
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