Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1990-07-11, P.St. 1091

P.St. 1091Verfassungsgericht11.07.1990

Regest

Die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage nach § 48 Abs.3 Satz 1 StGHG ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 01.04.1981 - P.St. 924 -, ESVGH 31, 174). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022217

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1091 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1990-07-11

Aktenzeichen: P.St. 1091

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1990:0711.P.ST.1091.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Abs 1 Verf HE, § 48 Abs 3 S 1 StGHG

Leitsatz

Die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage nach § 48 Abs.3 Satz 1 StGHG ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 01.04.1981 - P.St. 924 -, ESVGH 31, 174).

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