Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1990-05-07, P.St. 1069

P.St. 1069Verfassungsgericht07.05.1990

Regest

In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der von den Verfahrensbeteiligten zu tragenden Gebühren kein Raum. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022211

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1069 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1990-05-07

Aktenzeichen: P.St. 1069

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1990:0507.P.ST.1069.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der von den Verfahrensbeteiligten zu tragenden Gebühren kein Raum. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

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