P.St. 1069•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1990-05-07, P.St. 1069
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1990-05-07, P.St. 1069
P.St. 1069Verfassungsgericht07.05.1990
Regest
In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der von den Verfahrensbeteiligten zu tragenden Gebühren kein Raum. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022211
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1069 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1990-05-07
Aktenzeichen: P.St. 1069
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1990:0507.P.ST.1069.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der von den Verfahrensbeteiligten zu tragenden Gebühren kein Raum. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Permalink
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