P.St. 1078•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1989-09-13, P.St. 1078
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1989-09-13, P.St. 1078
P.St. 1078Verfassungsgericht13.09.1989
Regest
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, mit der ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Nachprüfung der Gültigkeit der Landtagswahl vom 5. April 1987 abgelehnt worden war. Art. 78 Abs. 2 HV gewährt kein Grundrecht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022197
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1078 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1989-09-13
Aktenzeichen: P.St. 1078
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1989:0913.P.ST.1078.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 78 Abs 2 Verf HE, § 46 Abs 1 StGHG, § 48 Abs 3 S 1 StGHG, § 24 StGHG
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, mit der ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Nachprüfung der Gültigkeit der Landtagswahl vom 5. April 1987 abgelehnt worden war. Art. 78 Abs. 2 HV gewährt kein Grundrecht.
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