P.St. 1083•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1989-06-20, P.St. 1083
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1989-06-20, P.St. 1083
P.St. 1083Verfassungsgericht20.06.1989
Regest
Die Regelung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG sind durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (vgl. StGH-Beschluß vom selben Tage - P.St. 1082 -, m.w.N.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022195
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1083 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1989-06-20
Aktenzeichen: P.St. 1083
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1989:0620.P.ST.1083.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 31 GG, Art 147 Abs 2 Verf HE, § 6 EGStPO, §§ 38 StGHG
Leitsatz
Die Regelung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG sind durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (vgl. StGH-Beschluß vom selben Tage - P.St. 1082 -, m.w.N.).
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022195
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.