Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1988-03-09, P.St. 1074 e.V.

P.St. 1074 e.V.Verfassungsgericht09.03.1988

Regest

1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Kompetenzen der Landesregierung auf die Führung der laufenden oder unbedingt notwendigen Geschäfte zu beschränken. 2. Auch im Hauptsacheverfahren ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, die Handlungsfähigkeit des Landtags und der Landesregierung auf den Status "geschäftsführender" Verfassungsorgane zu beschränken. 3. Eine Hauptverhandlung im Sinne des § 22 Abs. 3 StGHG kann dann nicht verlangt werden, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022185

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1074 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1988-03-09

Aktenzeichen: P.St. 1074 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1988:0309.P.ST.1074E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 1 StGHG, § 22 Abs 2 StGHG, § 22 Abs 3 StGHG

Leitsatz

  1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Kompetenzen der Landesregierung auf die Führung der laufenden oder unbedingt notwendigen Geschäfte zu beschränken. 2. Auch im Hauptsacheverfahren ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, die Handlungsfähigkeit des Landtags und der Landesregierung auf den Status "geschäftsführender" Verfassungsorgane zu beschränken. 3. Eine Hauptverhandlung im Sinne des § 22 Abs. 3 StGHG kann dann nicht verlangt werden, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist.

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