P.St. 1072•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1988-03-09, P.St. 1072
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1988-03-09, P.St. 1072
P.St. 1072Verfassungsgericht09.03.1988
Regest
Eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit kann vom Staatsgerichtshof ohne medizinischen Sachverständigen festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht Vorgebildeten den eindeutigen Schluß auf diesen Zustand gestatten (Leitsatz wie im Beschluß vom 14.08.1986 - P.St. 1056 -). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022184
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1072 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-03-09
Aktenzeichen: P.St. 1072
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1988:0309.P.ST.1072.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 1 S 2 StGHG, § 104 BGB
Leitsatz
Eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit kann vom Staatsgerichtshof ohne medizinischen Sachverständigen festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht Vorgebildeten den eindeutigen Schluß auf diesen Zustand gestatten (Leitsatz wie im Beschluß vom 14.08.1986 - P.St. 1056 -).
Permalink
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